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52

Zolltarifkapitel 52

Baumwollgarne (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Was umfasst Position 5206 des Zolltarifs?

Position 5206 umfasst Baumwollgarn (ausgenommen Naehgarne) mit einem Baumwollanteil von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Dies schliesst Mischgarne ein, bei denen Baumwolle mit anderen Fasern wie Polyester, Viskose oder Nylon kombiniert wird. Das Garn kann einfach oder mehrfach (gefacht) sein. Die Einfuhr dieses Garns in die EU unterliegt Zollsätzen von 4% bis 5%. Die Einreihung haengt vom prozentualen Baumwollanteil und der Art der beigemischten Fasern ab. Eine ordnungsgemäße Kennzeichnung der Faserzusammensetzung ist gemäß Verordnung (EU) Nr. Position 5206 gehört zu Kapitel 52 (Textilien, Gewebe und Bekleidung) der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union. Diese Einreihung basiert auf dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation (WZO), das in über 200 Ländern weltweit angewendet wird. Die Kombinierte Nomenklatur der EU erweitert das HS um zusätzliche 8-stellige Unterpositionen, während das TARIC-System 10-stellige Codes zur Identifizierung spezifischer Handelsmaßnahmen hinzufügt. Jede 4-stellige Position wie 5206 wird in 6-stellige (HS), 8-stellige (KN) und 10-stellige (TARIC) Unterpositionen unterteilt, die die Art der Waren für die Anwendung der richtigen Zollsätze, Handelsmaßnahmen und regulatorischen Anforderungen präzisieren. Die korrekte Bestimmung des 10-stelligen Codes ist wesentlich für die Feststellung der Höhe der Zollabgaben und Steuern sowie der erforderlichen Genehmigungen und Zertifikate. Die Einreihung von Waren in Position 5206 muss den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung (AV) der Kombinierten Nomenklatur folgen. AV 1 bestimmt, dass die Einreihung in erster Linie nach dem Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln erfolgt. Die Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur präzisieren den Umfang jeder Position und sind unverzichtbare Referenzen für Importeure und Zollagenten.

Zollsätze und Einfuhranforderungen für Position 5206

Die Einfuhr dieses Garns in die EU unterliegt Zollsätzen von 4% bis 5%. 1007/2011 erforderlich, ebenso wie die REACH-Konformitaet. Eine genaue Prüfung der Faserzusammensetzung ist erforderlich, um festzustellen, ob der Baumwollanteil unter 85% liegt. Die Zollsätze betragen 4%-5%, können aber je nach Art der beigemischten Fasern variieren. Ein Ursprungszeugnis ist für die Anwendung von Präferenzzollsätzen erforderlich. Die Kennzeichnung muss die vollstaendige Faserzusammensetzung mit dem prozentualen Anteil jeder Faser enthalten. Bei der Einfuhr von Waren der Position 5206 in die EU sind die geltenden Zollsätze zu beachten, die von der konkreten Unterposition (8- oder 10-stelliger Code) und dem Ursprungsland abhängen. MFN-Zollsätze (Meistbegünstigung) gelten für Einfuhren aus Ländern, mit denen die EU keine Präferenzhandelsabkommen geschlossen hat. Aktuelle Sätze können in der EU-Datenbank TARIC auf der Website der Europäischen Kommission überprüft werden. Die Einfuhr von Waren der Position 5206 kann von Präferenzzollsätzen im Rahmen von Freihandelsabkommen (FHA) der EU mit Drittländern, dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) für Entwicklungsländer oder autonomen Zollaussetzungen profitieren. Die Inanspruchnahme von Präferenzen erfordert die Vorlage eines geeigneten Ursprungsnachweises (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Ursprungserklärung, REX-Bescheinigung). Waren der Position 5206 unterliegen Kennzeichnungs- und Faserzusammensetzungskontrollen. Erforderliche Unterlagen umfassen: Faserzusammensetzungsetiketten (EU-VO 1007/2011), OEKO-TEX-Zertifikate, REACH-Berichte. Neben dem Zoll unterliegen Einfuhren der Mehrwertsteuer zum im Bestimmungsland geltenden Satz. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert zuzüglich Zoll und etwaiger Ausgleichs- oder Antidumpingzölle. Der Importeur muss eine elektronische Zollanmeldung im nationalen Einfuhrsystem abgeben.

Einreihung von Waren in Position 5206 — worauf ist zu achten

Position 5206 umfasst Baumwollgarn (ausgenommen Naehgarne) mit einem Baumwollanteil von weni. Baumwollgarn nach: Nähgarn (5204), Garn ≥85% Baumwolle ungekämmt (5205), Garn ≥85% Baumwolle gekämmt (5206), Garn <85% Baumwolle (5207). Entscheidend: Baumwollanteil (≥85% vs <85%) und Behandlung (gekrempelt vs gekämmt). Gewebe: 5208-5212. Chemiefasergarn: Kapitel 54/55.

Häufig gestellte Fragen

Welche Zollsätze gelten für Baumwollgarn <85% Baumwolle (Position 5206)?
Die Einfuhr von Baumwollgarn <85% Baumwolle der Position 5206 unterliegt einem Zollsatz von ca. 4% im Rahmen des konventionellen EU-Tarifs. Mischbaumwollgarn — enthält andere Fasern (Polyester, Viskose). Satz 4%. Mischungen verbessern die Gebrauchseigenschaften. Der Satz hängt von der konkreten 8-stelligen KN-Unterposition ab. Präferenziell niedrigere oder Nullsätze sind im Rahmen von EU-Handelsabkommen und dem APS-System verfügbar. Position 5206 umfasst Baumwollgarn (ausgenommen Naehgarne) mit einem Baumwollanteil von weni und unterliegt dem Unionszollkodex (UZK) sowie den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union.
Welche Anforderungen gelten für die Einfuhr von Baumwollgarn <85% Baumwolle?
Die Einfuhr von Baumwollprodukten der Position 5206 erfordert REACH-Dokumentation zum Nachweis des Fehlens beschränkter Stoffe (Azofarbstoffe, Formaldehyd, Phthalate). Textilkennzeichnung muss Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über Textilfaserbezeichnungen entsprechen. Standardzolldokumentation erforderlich. Ursprungszeugnis (EUR.1, REX) für Präferenzsätze unerlässlich. Aktuelle Zollsätze sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu prüfen. Position 5206 umfasst Baumwollgarn (ausgenommen Naehgarne) mit einem Baumwollanteil von weni und unterliegt dem Unionszollkodex (UZK) sowie den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union.
Worauf ist bei der Einreihung in Position 5206 zu achten?
Position 5206 umfasst Baumwollgarn <85% Baumwolle. Die Einreihung in Kapitel 52 hängt ab von: Baumwollgehalt (≥85% vs. <85%), Flächengewicht (≤200 g/m² vs. >200 g/m²), Bindungsart (Leinwand, Köper, Atlas) und Ausrüstung (roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt). KN-Unterpositionen präzisieren diese Parameter. Die Laborbestimmung der Faserzusammensetzung und des Gewichts ist entscheidend. Aktuelle Zollsätze sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu prüfen. Position 5206 umfasst Baumwollgarn (ausgenommen Naehgarne) mit einem Baumwollanteil von weni und unterliegt dem Unionszollkodex (UZK) sowie den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union.