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Zoll-Lexikon/Zollwert

Zollwert

ZollwertArt. 69-76 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)

PL: Wartość celna | EN: Customs Value

Definition

Der Zollwert ist der Wert der eingeführten Waren, der als Grundlage für die Berechnung der Zölle (Wertzölle) dient. Er wird gemäß Art. 69-76 des Unionszollkodex (Verordnung 952/2013) bestimmt, der das WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT (Zollwertüberreinkommen) umsetzt.

Die primäre Methode zur Bestimmung des Zollwerts ist die Transaktionswertmethode (Art. 70 UZK) — der Zollwert entspricht dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der EU, zuzüglich bestimmter Bestandteile: Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der EU, Verpackungskosten, Lizenzgebühren und der Wert von vom Käufer gelieferten Materialien.

Kann die Transaktionswertmethode nicht angewendet werden, kommen nacheinander Ersatzmethoden zur Anwendung: Transaktionswert gleicher Waren, Transaktionswert gleichartiger Waren, deduktive Methode, errechneter Wert, Schlussmethode.

Rechtsgrundlage

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