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29224900
ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSEOxygen-function amino-Verbindungen

Oxygen-function amino-Verbindungen, amino-Säuren, ausgenommen those containing more than one kind of oxygen function, und ihre Ester; Salze thereof, andere

Klassifikationsbereich und wichtigste Stoffe

Der KN-Code 292249 erfasst Aminosäuren mit Ausnahme von Glutaminsäure (292242) und Lysin (292241) sowie deren Ester und Salze, die nicht unter spezifischere Unterpositionen in Kapitel 29 fallen. Zur Gruppe gehören u.a. Glycin (CAS 56-40-6), L-Alanin (CAS 56-41-7), L-Valin (CAS 72-18-4), L-Leucin (CAS 61-90-5), L-Isoleucin (CAS 73-32-5), Gamma-Aminobuttersäure (GABA, CAS 56-12-2), Taurin (CAS 107-35-7), L-Tyrosin (CAS 60-18-4) und L-Tryptophan (CAS 73-22-3). Glycin ist die einfachste proteinogene Aminosäure; es wird als Puffermittel, Bestandteil von Infusionslösungen, in Nahrungsergänzungsmitteln sowie als Konservierungsmittel in Kosmetika und Pharmazeutika eingesetzt. Taurin ist eine organische Sulfonsäure, die in Energydrinks, in der Tierernährung und als Modulator physiologischer Prozesse besondere Bedeutung hat. GABA wirkt als inhibitorischer Neurotransmitter und wird als Nahrungsergänzungsmittelrohstoff zur Förderung von Entspannung und Schlafqualität vermarktet. Die verzweigtkettigen Aminosäuren BCAA – Valin, Leucin und Isoleucin – haben besondere Verwendung in der Sport- und Medizinalernährung. Alle unter diesem Code klassifizierten Stoffe müssen chemisch definierte Verbindungen gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 29 sein; Aminosäuremischungen oder Aminosäurezubereitungen werden in der Regel in Kapitel 21 oder 38 eingereiht.

REACH-, CLP-Pflichten und Sicherheitsvorschriften

In die EU eingeführte Aminosäuren unter KN 292249 unterliegen der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Für jeden Stoff, der von einem einzelnen Importeur in Mengen von mindestens einer Tonne pro Jahr eingeführt wird, ist eine ECHA-Registrierung oder die Bestellung eines alleinigen Vertreters (OR) mit Sitz in der EU erforderlich. Das CLP-Gefahrenprofil der meisten Aminosäuren dieser Gruppe ist relativ gering – Glycin, Alanin und Valin werden bei Standardanwendungen nicht als gefährlich eingestuft. Eine Ausnahme kann L-Tryptophan bilden, bei dem historische Verunreinigungsvorfälle die Notwendigkeit strenger mikrobiologischer und chemischer Reinheitskontrollen bei jeder Lieferung aufgezeigt haben. Taurin und GABA können in Pulverform bei Staubinhalation die Atemwege reizen, weshalb bei Massenumschlag Atemschutz empfohlen wird. Ein gemäß Verordnung (EU) 2020/878 erstelltes Sicherheitsdatenblatt (SDB) mit allen 16 Abschnitten ist für jeden Industriestoff unabhängig vom Gefahrenprofil Pflicht. Für Nahrungsergänzungsmittel verwendete Aminosäuren unterliegen zusätzlich der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 und – bei neuartigen Formen oder Quellen – der Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283, was eine rechtliche Prüfung vor dem Markteintritt erfordert.

Praktische Aspekte von Import, Export und Zollabfertigung

Zollanmeldungen unter KN 292249 müssen den vollständigen Chemienamen (IUPAC-Nomenklatur bevorzugt), die Stereochemie (z.B. L- oder D-Form), die CAS-Nummer, den Reinheitsgrad und eine Beschreibung der Handelsform (z.B. kristallines Pulver, Granulat, wässrige Lösung) enthalten. Für Aminosäuren mit pharmazeutischer Bestimmung sind Konformitätsnachweise nach Pharmakopoe-Standards (Ph.Eur., USP) und ein GMP-Zertifikat des Herstellers erforderlich, das die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis dokumentiert. Aminosäuren für die Tierernährung müssen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung entsprechen und über eine EU-Zulassung für die betreffende Tierart verfügen. Bei der Einfuhr aus Drittländern ist zu prüfen, ob die Substanz im Ursprungsland Exportbeschränkungen oder Sanktionen unterliegt. Präferenzzölle können im Rahmen von Freihandelsabkommen oder dem GSP-System gelten – eine Überprüfung in TARIC und die korrekte Ausstellung von EUR.1-Bescheinigungen, REX-Erklärungen oder Rechnungserklärungen werden vor der Auftragserteilung empfohlen. Bei Substanzen pharmazeutischer oder nutraceutischer Verwendung mit tierischem Herstellungssubstrat sollte eine TSE/BSE-Freiheitserklärung des Herstellers eingeholt werden.

Chemikaliensicherheit und SDS-Anforderungen

Organische Stoffe unter KN-Code 2922 49 (Andere Aminosäuren und Ester) erfordern detaillierte chemische Dokumentation für die Zollabfertigung. Das Sicherheitsdatenblatt muss REACH Anhang II entsprechen. Als gefährlich eingestufte Stoffe nach CLP erfordern eine GHS-Piktogrammkennzeichnung. Der Transport folgt ADR- (Straße) oder IMDG-Vorschriften (See). Einige organische Stoffe können als Dual-Use-Güter der Exportkontrolle unterliegen. Importeure sollten prüfen, ob der Stoff eine REACH-Zulassung (Anhang XIV) erfordert oder Beschränkungen unterliegt (Anhang XVII).

Häufig gestellte Fragen

Wie unterscheidet man unter KN 292249 einzureihende Aminosäuren von 292241 und 292242?
KN-Code 292241 betrifft ausschließlich Lysin sowie dessen Ester und Salze, KN-Code 292242 gilt nur für Glutaminsäure und ihre Salze einschließlich MSG. Alle übrigen Aminosäuren, deren Ester und Salze – darunter Glycin, Alanin, Valin, GABA, Taurin, Tryptophan und Tyrosin – werden unter KN 292249 als Restposten eingereiht. Die Klassifizierung muss stets damit beginnen, zu prüfen, ob eine bestimmte Aminosäure unter eine spezifischere Unterposition der Kombinierten Nomenklatur im Aminosäure-Unterkapitel fällt, bevor 292249 angewendet wird.
Muss Taurin, das in Energydrinks verwendet wird, nach REACH registriert sein?
Ja, wenn Taurin als reiner chemischer Stoff in Mengen von mindestens einer Tonne pro Jahr von einem einzelnen Importeur eingeführt wird, ist eine REACH-Registrierung bei der ECHA oder die Bestellung eines alleinigen Vertreters (OR) mit Sitz in der EU erforderlich. Taurin als Bestandteil fertiger Energydrinks unterliegt dem Lebensmittelrecht und nicht REACH. Importeure von reinem Taurin als Rohstoff müssen die REACH-Pflichten erfüllen und ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) 2020/878 bereithalten, während Importeure taurinhaltiger Fertiggetränke das EU-Lebensmittelkennzeichnungs- und -sicherheitsrecht einhalten müssen.
Ist GABA ein kontrollierter Stoff in der EU und kann er frei eingeführt werden?
GABA als chemische Substanz ist in keiner EU-Kontrollstoffliste aufgeführt und kann grundsätzlich frei eingeführt werden, sofern die REACH- und CLP-Anforderungen erfüllt sind. Für Nahrungsergänzungsmittel verwendetes GABA kann jedoch einer Novel-Food-Bewertung nach der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, abhängig von der Verbrauchsgeschichte in der EU vor dem 15. Mai 1997 und der Form des Präparats. Importeure von reinem GABA als chemischem Rohstoff müssen die REACH-Anforderungen erfüllen; Unternehmen, die GABA-haltige Nahrungsergänzungsmittel auf dem EU-Markt in Verkehr bringen möchten, sollten den Status des Stoffes im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission prüfen und gegebenenfalls ein Zulassungsverfahren einleiten.
Wie klassifiziert man Andere Aminosäuren und Ester im Zolltarif 2922 49?
Die Klassifizierung von Andere Aminosäuren und Ester unter KN-Code 2922 49 basiert auf der chemischen Struktur und den funktionellen Gruppen. Im Zweifelsfall kann eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beim Hauptzollamt beantragt werden.