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29

Zolltarifkapitel 29

ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE

Was umfasst Kapitel 29 des Zolltarifs?

Kapitel 29 des EU-Zolltarifs ist eines der umfangreichsten Kapitel und umfasst eine breite Palette organischer Chemikalien. Hier werden Kohlenwasserstoffe und ihre Derivate eingereiht: halogenierte, sulfonierte, nitrierte und nitrosierte. Es umfasst Alkohole, Phenole, Ether, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren und ihre Derivate, Ester anorganischer Säuren, Verbindungen mit Aminfunktion, Verbindungen mit Amidfunktion, Diazo- und Azoverbindungen, organische Derivate des Hydrazins, Verbindungen mit anderen Stickstofffunktionen, schwefelorganische Verbindungen, sonstige organisch-anorganische Verbindungen sowie heterocyclische Verbindungen. In diesem Kapitel werden auch Sulfonamide, Vitamine, Hormone (natürliche und synthetische), Glykoside, pflanzliche Alkaloide, Antibiotika sowie andere chemisch definierte organische Verbindungen eingereiht. Organische Chemikalien aus diesem Kapitel sind grundlegende Rohstoffe und Zwischenprodukte für die Pharma-, Agrochemie-, Kosmetik-, Kunststoff- und viele andere Industrien. Viele dieser Substanzen unterliegen der REACH-Verordnung und erfordern eine Registrierung vor dem Inverkehrbringen auf dem EU-Markt. Bestimmte Verbindungen, wie Drogenausgangsstoffe, unterliegen zusätzlichen Beschränkungen und Kontrollen.

Zollsätze in Kapitel 29

Die Zollsätze in Kapitel 29 sind unterschiedlich und liegen zwischen 0% und 6,5%. Grundlegende Kohlenwasserstoffe und organische Lösungsmittel unterliegen in der Regel Sätzen von 0% bis 5,5%. Heterocyclische Verbindungen, die in der Pharmazie verwendet werden, profitieren häufig von ermäßigten Zollsätzen oder Befreiungen. Vitamine und Provitamine unterliegen Sätzen von 0% bis 6,5%, je nach Form und Reinheit. Antibiotika, die unter Position 2941 eingereiht werden, haben Sätze von 0% bis 6,5%. Bei der Einfuhr nach Deutschland gilt eine Mehrwertsteuer von 19%, und REACH-pflichtige Substanzen erfordern eine vorherige Registrierung.

Wareneinreihung in Kapitel 29 — worauf ist zu achten

Die Einreihung organischer Chemikalien erfordert genaue Kenntnisse der chemischen Struktur und der funktionellen Gruppen der Verbindung. Verbindungen mit mehreren funktionellen Gruppen werden nach der dominierenden Gruppe eingereiht, gemäß den Anmerkungen zum Kapitel. Isomere werden in der Regel unter derselben Position eingereiht. Gemische von Isomeren mit einer festgelegten Tarifeinreihung werden wie eine reine Verbindung behandelt. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen reinen chemischen Substanzen und Zubereitungen oder Mischungen, die anderen Kapiteln zugeordnet werden können (z. B. 30 oder 38).

Häufig gestellte Fragen

Welche Waren werden in Kapitel 29 des Zolltarifs eingereiht?
Kapitel 29 umfasst organische Chemikalien: Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Säuren, Ester, Amine, heterocyclische Verbindungen, Vitamine, Hormone, Antibiotika und Alkaloide. Es handelt sich um chemisch definierte organische Verbindungen, die Rohstoffe für die chemische und pharmazeutische Industrie darstellen.
Welche Zollsätze gelten für organische Chemikalien (Kapitel 29)?
Die Zollsätze liegen zwischen 0% und 6,5% für die Mehrheit der organischen Verbindungen. Bestimmte Erzeugnisse, z. B. acyclische Alkohole (Pos. 2905), unterliegen zusammengesetzten Zollsätzen von bis zu 9,6% + 125,8 EUR/100 kg. Grundlegende Kohlenwasserstoffe und Lösungsmittel haben in der Regel Nullsätze. Viele pharmazeutische Substanzen profitieren von ermäßigten Sätzen oder Zollbefreiungen im Rahmen von WTO-Abkommen.
Wie findet man den richtigen KN-Code in Kapitel 29?
Entscheidend ist die präzise Bestimmung der chemischen Struktur der Verbindung und die Identifizierung der funktionellen Gruppen. Der vollständige chemische Name und die CAS-Nummer der Substanz sollten verwendet werden. Die von der Europäischen Kommission geführte ECICS-Datenbank (European Customs Inventory of Chemical Substances) ist ein wertvolles Referenzinstrument.