29052200
ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE›Acyclic Alkohole und ihre halogeniert, sulfoniert, nitriert or nitrosiert Derivate
Alifatyczne alkohole terpenowe
Untercodes (1)
Einreihungsbereich und wichtigste Substanzen
KN-Code 290522 umfasst acyclische Terpenalkohole, darunter Geraniol (CAS 106-24-1), Linalool (CAS 78-70-6), Citronellol (CAS 106-22-9) und Nerol (CAS 106-25-2). Es handelt sich um ungesättigte Monoterpenalkohole, die natürlicherweise in den ätherischen Ölen verschiedener Aromapflanzen vorkommen — Geraniol ist der Hauptbestandteil von Rosen- und Palmarosaöl, Linalool von Lavendel- und Korianderöl, Citronellol von Geranium- und Zitronengrasöl, Nerol von Neroliöl und Orangenblüten. Diese Substanzen sind unverzichtbare Komponenten der Parfüm-, Aroma- und Kosmetikindustrie und werden sowohl durch Wasserdampfdestillation pflanzlicher Rohstoffe als auch durch chemische Synthese aus Myrcen, Citronellal oder anderen Terpenintermediat gewonnen. Die Einreihung unter KN 290522 gilt gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 29 nur für chemisch reine Substanzen oder ihre wässrigen Lösungen — natürliche ätherische Öle, die Gemische aus Terpenen, Estern und anderen Verbindungen enthalten, werden in Kapitel 33 eingereiht. Die Abgrenzung zwischen einer chemisch reinen Substanz und einem ätherischen Öl ist für die korrekte Zolltarifeinreihung entscheidend und muss durch analytische Unterlagen wie ein GC- oder HPLC-Analysenzertifikat belegt werden. Eine fehlerhafte Einreihung kann zur nachträglichen Zollschuldfestsetzung und zu Bußgeldern führen. Bei Einreihungszweifeln ist eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) zu beantragen.
REACH, CLP und branchenspezifische Vorschriften
In die EU eingeführte acyclische Terpenalkohole unterliegen vollumfänglich der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) — ab einer eingeführten Menge von einer Tonne pro Jahr ist die Registrierung bei der ECHA verpflichtend. Geraniol und Linalool werden häufig in Kosmetikformulierungen verwendet und unterliegen daher zusätzlichen Pflichten der Kosmetikverordnung (EG Nr. 1223/2009), die die Deklaration von Duftstoffallergenen im Zutatenverzeichnis von Fertigprodukten vorschreibt. Die CLP-Kennzeichnung (EG Nr. 1272/2008) muss die Sensibilisierungs- und Reizklassifizierung widerspiegeln — Geraniol, Linalool, Citronellol und Nerol sind auf der EU-Liste der kennzeichnungspflichtigen Duftstoffallergene verzeichnet und müssen ab bestimmten Konzentrationen im Produkt deklariert werden. Ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) gemäß Verordnung (EU) 2020/878 mit Expositionsszenarien für alle identifizierten Verwendungen ist bei jeder Lieferung an gewerbliche Empfänger Pflicht und muss in der Amtssprache des Bestimmungslands verfasst sein. Natürlich gewonnene Substanzen sollten durch Unterlagen zur isomeren Zusammensetzung, zur Gewinnungsmethode und zur botanischen Herkunft belegt werden, was auch für die Konformität mit Branchenstandards wie den IFRA-Leitlinien relevant ist. Bei Verwendung in Lebensmittelaromen sind zusätzliche Anforderungen der Aromastoff-Verordnung (EG Nr. 1334/2008) zu beachten.
Handel, Zollabfertigung und praktische Hinweise
Die Einfuhr von Terpenalkoholen unter KN 290522 in die EU erfordert den Nachweis der chemischen Reinheit (COA, GC- oder HPLC-Analyse) sowie — bei natürlich gewonnenen Substanzen — Angaben zu Pflanzenart und geografischem Ursprungsgebiet. Diese Informationen sind für die Überprüfung der CITES-Konformität bei geschützten Pflanzenarten und für die Bestätigung nachhaltiger Beschaffungspraktiken relevant. Geraniol und Linalool, die aus Palmöl oder anderen Kulturen aus Gebieten mit hohem Entwaldungsrisiko stammen, können unter die EU-Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 fallen, die Importeure zur Durchführung einer Sorgfaltspflichtprüfung verpflichtet. Präferenzzölle können für Einfuhren aus GSP-begünstigten Ländern oder Ländern mit Freihandelsabkommen gewährt werden — eine EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung eines REX-registrierten Ausführers ist für die Inanspruchnahme des Präferenzursprungs erforderlich. Der Transport erfolgt in Fässern oder IBC-Behältern, wobei die ADR-Klasse von der Entzündlichkeitseinstufung der jeweiligen Substanz abhängt. Aktuelle Zollsätze und Handelsschutzmaßnahmen sind stets in der TARIC-Datenbank zu verifizieren. Ausführer in die EU müssen die Sprachanforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats für Verpackungskennzeichnungen und das SDB beachten.
Chemikaliensicherheit und SDS-Anforderungen
Organische Stoffe unter KN-Code 2905 22 (Acyclische Terpenalkohole) erfordern detaillierte chemische Dokumentation für die Zollabfertigung. Das Sicherheitsdatenblatt muss REACH Anhang II entsprechen. Als gefährlich eingestufte Stoffe nach CLP erfordern eine GHS-Piktogrammkennzeichnung. Der Transport folgt ADR- (Straße) oder IMDG-Vorschriften (See). Einige organische Stoffe können als Dual-Use-Güter der Exportkontrolle unterliegen. Importeure sollten prüfen, ob der Stoff eine REACH-Zulassung (Anhang XIV) erfordert oder Beschränkungen unterliegt (Anhang XVII).
Häufig gestellte Fragen
Was unterscheidet die Einreihung von reinem Linalool (KN 290522) von Lavendelöl?
Das entscheidende Kriterium ist die chemische Reinheit und Einheitlichkeit der Zusammensetzung. Chemisch reines Linalool mit einer durch GC-Analyse bestätigten Reinheit von beispielsweise über 97 Prozent wird als chemisch definiertes Erzeugnis unter KN 290522 des Kapitels 29 eingereiht. Lavendelöl ist ein natürliches Gemisch aus Linalool, Linalylacetat, Campher, Linalooloxid und weiteren Verbindungen und wird in Kapitel 33 als ätherisches Öl eingereiht. Zollbehörden können ein Analysenzertifikat und eine Herstellerspezifikation zur Überprüfung der Einreihung anfordern. Bei Einreihungszweifeln sollte eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) bei der zuständigen Zollbehörde beantragt werden.
Unterliegen Geraniol und Linalool der Duftstoffallergen-Kennzeichnungspflicht?
Ja. Geraniol, Linalool, Citronellol und Nerol sind auf der EU-Liste der kennzeichnungspflichtigen Duftstoffallergene gemäß Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt. Übersteigt die Konzentration des Allergens im Fertigprodukt 0,001 Prozent in Rinse-off-Produkten bzw. 0,0001 Prozent in Leave-on-Produkten, muss der INCI-Name im Zutatenverzeichnis auf dem Etikett angegeben werden. Kosmetikhersteller und -importeure müssen diese Pflicht in der Produktinformationsdatei (PIF), dem Sicherheitsbericht (SAR) und bei der Etikettierung berücksichtigen. Darüber hinaus verlangen Rohstofflieferanten häufig ein REACH-konformes Sicherheitsdatenblatt (SDB) gemäß Verordnung (EU) 2020/878 mit zugeschnittenen Expositionsszenarien. Künftige Änderungen von Anhang III der Kosmetikverordnung können die Liste erweitern oder Konzentrationsgrenzwerte absenken.
Welche Unterlagen sind bei der Einfuhr von Citronellol in die EU aus einem Drittland erforderlich?
Erforderlich sind eine Handelsrechnung mit CAS-Nummer, Reinheitsgrad und Ursprungsland sowie ein Analysenzertifikat (COA) des Herstellers zur Bestätigung der chemischen Zusammensetzung. Ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) in der Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Verordnung (EU) 2020/878 mit Expositionsszenarien und ein Nachweis der REACH-Registrierung oder Benennung eines Alleinvertreters sind Pflicht. Bei natürlich gewonnenem Citronellol können Unterlagen zur Pflanzenart und zur Herkunftsregion von den Zollbehörden angefordert werden. Wenn das Ausfuhrland durch ein EU-Freihandelsabkommen oder das APS begünstigt ist, ist ein gültiger Ursprungsnachweis, z. B. EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung oder REX-Ursprungserklärung auf der Rechnung, vorzulegen, um den Präferenzzollsatz in Anspruch nehmen zu können.
Wie klassifiziert man Acyclische Terpenalkohole im Zolltarif 2905 22?
Die Klassifizierung von Acyclische Terpenalkohole unter KN-Code 2905 22 basiert auf der chemischen Struktur und den funktionellen Gruppen. Im Zweifelsfall kann eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beim Hauptzollamt beantragt werden.
Nützliche Tools & Ressourcen
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