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Zoll-Lexikon/Zollwertanpassung

Zollwertanpassung

ZollwertArt. 71-72 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)

PL: Korekta wartości celnej | EN: Customs Value Adjustment

Definition

Die Zollwertanpassung umfasst die Hinzurechnung oder den Abzug bestimmter Elemente vom Transaktionspreis zur Ermittlung des korrekten Zollwerts eingeführter Waren. Die Anpassungsregeln sind in Art. 71 und 72 des Unionszollkodex geregelt.

Zum Preis hinzuzurechnende Elemente (Art. 71 UZK): Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das EU-Zollgebiet, Verladekosten, Provisionen und Maklerlohn (außer Einkaufsprovisionen), Kosten für Behälter, Verpackungskosten, Lizenzgebühren und Tantiemen (wenn Verkaufsbedingung), Wert der Beistellungen und Anteile am Erlös aus dem Wiederverkauf.

Nicht in den Zollwert einzubeziehende Elemente (Art. 72 UZK): Transportkosten nach dem Verbringen in das EU-Zollgebiet, Montage- und Installationskosten, Zinsen für Zahlungsaufschub und Einfuhrabgaben in der EU.

Rechtsgrundlage

Verwandte Begriffe

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