Zollwertanpassung
ZollwertArt. 71-72 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)
PL: Korekta wartości celnej | EN: Customs Value Adjustment
Definition
Die Zollwertanpassung umfasst die Hinzurechnung oder den Abzug bestimmter Elemente vom Transaktionspreis zur Ermittlung des korrekten Zollwerts eingeführter Waren. Die Anpassungsregeln sind in Art. 71 und 72 des Unionszollkodex geregelt.
Zum Preis hinzuzurechnende Elemente (Art. 71 UZK): Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das EU-Zollgebiet, Verladekosten, Provisionen und Maklerlohn (außer Einkaufsprovisionen), Kosten für Behälter, Verpackungskosten, Lizenzgebühren und Tantiemen (wenn Verkaufsbedingung), Wert der Beistellungen und Anteile am Erlös aus dem Wiederverkauf.
Nicht in den Zollwert einzubeziehende Elemente (Art. 72 UZK): Transportkosten nach dem Verbringen in das EU-Zollgebiet, Montage- und Installationskosten, Zinsen für Zahlungsaufschub und Einfuhrabgaben in der EU.
Zum Preis hinzuzurechnende Elemente (Art. 71 UZK): Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das EU-Zollgebiet, Verladekosten, Provisionen und Maklerlohn (außer Einkaufsprovisionen), Kosten für Behälter, Verpackungskosten, Lizenzgebühren und Tantiemen (wenn Verkaufsbedingung), Wert der Beistellungen und Anteile am Erlös aus dem Wiederverkauf.
Nicht in den Zollwert einzubeziehende Elemente (Art. 72 UZK): Transportkosten nach dem Verbringen in das EU-Zollgebiet, Montage- und Installationskosten, Zinsen für Zahlungsaufschub und Einfuhrabgaben in der EU.