Transaktionswertmethode
ZollwertArt. 70-71 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)
PL: Metoda Transakcyjna | EN: Transaction Value Method
Definition
Die Transaktionswertmethode ist die primäre und am häufigsten angewandte Methode zur Bestimmung des Zollwerts eingeführter Waren, geregelt in Art. 70 des Unionszollkodex. Danach entspricht der Zollwert dem Transaktionswert, d.h. dem für die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der EU verkauften Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, mit entsprechenden Berichtigungen.
Zum Transaktionspreis hinzuzurechnen sind (Art. 71 UZK): Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der EU, Verladekosten, Provisionen und Maklerlohn (außer Einkaufsprovision), Behälter- und Verpackungskosten, Lizenzgebühren und der Wert von vom Käufer geliefertem Material.
Die Transaktionswertmethode kann nicht angewendet werden, wenn: kein Verkauf vorliegt, Beschränkungen für die Verfügung über die Waren bestehen, der Preis von nicht bestimmbaren Bedingungen abhängt oder Verbindungen zwischen den Parteien den Preis beeinflussen.
Zum Transaktionspreis hinzuzurechnen sind (Art. 71 UZK): Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der EU, Verladekosten, Provisionen und Maklerlohn (außer Einkaufsprovision), Behälter- und Verpackungskosten, Lizenzgebühren und der Wert von vom Käufer geliefertem Material.
Die Transaktionswertmethode kann nicht angewendet werden, wenn: kein Verkauf vorliegt, Beschränkungen für die Verfügung über die Waren bestehen, der Preis von nicht bestimmbaren Bedingungen abhängt oder Verbindungen zwischen den Parteien den Preis beeinflussen.