Zollverschluss
ZollverfahrenArt. 79, 192 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)
PL: Zamknięcie celne (plomba celna) | EN: Customs Seal
Definition
Ein Zollverschluss ist eine physische Sicherungsvorrichtung, die vom Zoll an einem Beförderungsmittel, Container oder Packstück angebracht wird, um den Zugang zu Waren ohne sichtbare Verletzung zu verhindern. Zollverschlüsse müssen die Norm ISO 17712 erfüllen und eine eindeutige Kennnummer tragen.
Die Verletzung eines Zollverschlusses ohne Genehmigung stellt eine Straftat dar und führt zur Entstehung einer Zollschuld kraft Gesetzes (Art. 79 UZK).
Die Verletzung eines Zollverschlusses ohne Genehmigung stellt eine Straftat dar und führt zur Entstehung einer Zollschuld kraft Gesetzes (Art. 79 UZK).