PL: Dozór celny | EN: Customs Supervision
Definition
Die Zollüberwachung umfasst alle Maßnahmen der Zollbehörden zur Sicherstellung der Einhaltung der Zollvorschriften und insbesondere zur Verhinderung der Entziehung von Nicht-Unionswaren aus der zollamtlichen Überwachung. Gemäß Art. 134 UZK unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der EU verbracht werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Verbringung der Zollüberwachung und verbleiben unter dieser Überwachung, solange dies zur Bestimmung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist.
Nicht-Unionswaren verbleiben unter Zollüberwachung, bis sie: ihren zollrechtlichen Status ändern (z.B. zum freien Verkehr überlassen werden), aus dem Zollgebiet der EU verbracht werden oder vernichtet bzw. zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden. In der Praxis bedeutet die Zollüberwachung, dass Waren an von den Zollbehörden zugelassenen Orten gelagert werden müssen und nicht ohne Genehmigung frei verwendet, verarbeitet oder veräußert werden dürfen.
Ein Verstoß gegen die Zollüberwachung führt zur Entstehung einer Zollschuld (Art. 79 UZK) und kann strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
Nicht-Unionswaren verbleiben unter Zollüberwachung, bis sie: ihren zollrechtlichen Status ändern (z.B. zum freien Verkehr überlassen werden), aus dem Zollgebiet der EU verbracht werden oder vernichtet bzw. zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden. In der Praxis bedeutet die Zollüberwachung, dass Waren an von den Zollbehörden zugelassenen Orten gelagert werden müssen und nicht ohne Genehmigung frei verwendet, verarbeitet oder veräußert werden dürfen.
Ein Verstoß gegen die Zollüberwachung führt zur Entstehung einer Zollschuld (Art. 79 UZK) und kann strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.