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Zoll-Lexikon/Zollschuld

Zollschuld

Zölle & SteuernArt. 77-82 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)

PL: Dług celny | EN: Customs Debt

Definition

Eine Zollschuld ist die Verpflichtung zur Entrichtung der für bestimmte Waren geltenden Einfuhr- oder Ausfuhrzollabgaben. Eine Einfuhrzollschuld entsteht am häufigsten mit der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr (Art. 77 UZK). Eine Zollschuld kann auch durch Verstoß gegen Zollvorschriften entstehen (Art. 79 UZK).

Die Zollschuld umfasst den Zoll. Die Zollbehörde teilt dem Schuldner die Höhe der Zollschuld mit (Art. 102 UZK). Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage ab Mitteilung. Eine Zollschuld kann durch Zahlung, Erlass, Verjährung (3 Jahre) oder Aufgabe der Waren zugunsten des Staates erlöschen.

Rechtsgrundlage

Verwandte Begriffe

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