PL: Skład celny | EN: Customs Warehouse
Definition
Ein Zolllager ist ein von den Zollbehörden zugelassener Ort, an dem Nicht-Unionswaren unter Zollüberwachung ohne Erhebung von Zollabgaben (Zoll, EUSt, Verbrauchsteuer) und ohne Anwendung handelspolitischer Maßnahmen gelagert werden können. Das Zolllagerverfahren ist in Art. 237-242 UZK geregelt.
Es gibt zwei Arten von Zolllagern: öffentliche (für jedermann zur Einlagerung von Waren zugänglich) und private (ausschließlich dem Bewilligungsinhaber vorbehalten). Waren können zeitlich unbegrenzt im Zolllager gelagert werden. Während der Lagerung sind übliche Behandlungen (Reinigen, Sortieren, Kennzeichnen) zur Erhaltung der Waren, Verbesserung ihres Erscheinungsbildes oder Vorbereitung für den Vertrieb zulässig.
Ein Zolllager ist besonders nützlich, wenn der Importeur die Abgaben nicht sofort entrichten möchte, auf günstigere Marktbedingungen wartet oder einen Reexport plant.
Es gibt zwei Arten von Zolllagern: öffentliche (für jedermann zur Einlagerung von Waren zugänglich) und private (ausschließlich dem Bewilligungsinhaber vorbehalten). Waren können zeitlich unbegrenzt im Zolllager gelagert werden. Während der Lagerung sind übliche Behandlungen (Reinigen, Sortieren, Kennzeichnen) zur Erhaltung der Waren, Verbesserung ihres Erscheinungsbildes oder Vorbereitung für den Vertrieb zulässig.
Ein Zolllager ist besonders nützlich, wenn der Importeur die Abgaben nicht sofort entrichten möchte, auf günstigere Marktbedingungen wartet oder einen Reexport plant.