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Zoll-Lexikon/Überlassung zum freien Verkehr

Überlassung zum freien Verkehr

ZollverfahrenArt. 201-202 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)

PL: Dopuszczenie do Obrotu | EN: Release for Free Circulation

Definition

Die Überlassung zum freien Verkehr ist eines der wichtigsten Zollverfahren, geregelt in Art. 201-202 des Unionszollkodex. Durch dieses Verfahren erlangen Nicht-Unionswaren (aus Drittländern importierte Waren) den Status von Unionswaren und können ohne weitere Zollformalitäten an den Binnengrenzen frei im gesamten EU-Binnenmarkt in den Verkehr gebracht werden.

Die Überlassung zum freien Verkehr erfordert: Abgabe einer Zollanmeldung mit korrekter Tarifeinreihung, Bestimmung des Zollwerts und des Ursprungslandes, Entrichtung der Zoll- und Steuerabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, ggf. Verbrauchsteuer) und Erfüllung nichttarifärer Anforderungen (Genehmigungen, Bescheinigungen, sanitäre Kontrollen).

Die Überlassung zum freien Verkehr ist ein 'unumkehrbares' Verfahren — nach Erlangung des Unionswarenstatus können die Waren nicht erneut unter Zollüberwachung gestellt werden (außer im Falle der Ausfuhr). Es ist das am häufigsten angewandte Zollverfahren.

Rechtsgrundlage

Verwandte Begriffe

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