Überlassung zum freien Verkehr
ZollverfahrenArt. 201-202 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)
PL: Dopuszczenie do Obrotu | EN: Release for Free Circulation
Definition
Die Überlassung zum freien Verkehr ist eines der wichtigsten Zollverfahren, geregelt in Art. 201-202 des Unionszollkodex. Durch dieses Verfahren erlangen Nicht-Unionswaren (aus Drittländern importierte Waren) den Status von Unionswaren und können ohne weitere Zollformalitäten an den Binnengrenzen frei im gesamten EU-Binnenmarkt in den Verkehr gebracht werden.
Die Überlassung zum freien Verkehr erfordert: Abgabe einer Zollanmeldung mit korrekter Tarifeinreihung, Bestimmung des Zollwerts und des Ursprungslandes, Entrichtung der Zoll- und Steuerabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, ggf. Verbrauchsteuer) und Erfüllung nichttarifärer Anforderungen (Genehmigungen, Bescheinigungen, sanitäre Kontrollen).
Die Überlassung zum freien Verkehr ist ein 'unumkehrbares' Verfahren — nach Erlangung des Unionswarenstatus können die Waren nicht erneut unter Zollüberwachung gestellt werden (außer im Falle der Ausfuhr). Es ist das am häufigsten angewandte Zollverfahren.
Die Überlassung zum freien Verkehr erfordert: Abgabe einer Zollanmeldung mit korrekter Tarifeinreihung, Bestimmung des Zollwerts und des Ursprungslandes, Entrichtung der Zoll- und Steuerabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, ggf. Verbrauchsteuer) und Erfüllung nichttarifärer Anforderungen (Genehmigungen, Bescheinigungen, sanitäre Kontrollen).
Die Überlassung zum freien Verkehr ist ein 'unumkehrbares' Verfahren — nach Erlangung des Unionswarenstatus können die Waren nicht erneut unter Zollüberwachung gestellt werden (außer im Falle der Ausfuhr). Es ist das am häufigsten angewandte Zollverfahren.