Zum Hauptinhalt springen
Celna24.de
Zoll-Lexikon/Zollabfertigung

Zollabfertigung

AllgemeinArt. 158-187 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)

PL: Odprawa celna | EN: Customs Clearance

Definition

Die Zollabfertigung umfasst alle Handlungen und Formalitäten, die von den Zollbehörden und Handelsbeteiligten durchgeführt werden, um Waren eine zollrechtliche Bestimmung zuzuweisen. Der Prozess beginnt mit der Gestellung der Waren beim Zoll und der Abgabe einer Zollanmeldung und endet mit der Freigabe der Waren nach Erfüllung aller Anforderungen.

Bei der Zollabfertigung prüft die Zollbehörde: die Richtigkeit der Tarifeinreihung, den Zollwert, das Ursprungsland, die Begleitdokumente (Rechnung, Ursprungszeugnis, Bescheinigungen) sowie ob die Waren Verboten oder Beschränkungen unterliegen (z.B. sanitäre, phytosanitäre). Auf dieser Grundlage werden die Zoll- und Steuerabgaben berechnet: Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuer.

Die Zollabfertigung kann bei einer Grenzzollstelle oder einer Binnenzollstelle durchgeführt werden. Es stehen auch vereinfachte Verfahren zur Verfügung — Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, vereinfachte Anmeldungen — für Beteiligte, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Rechtsgrundlage

Verwandte Begriffe

Zollabfertigung — Zoll-Lexikon | Celna24.de | Celna24.de