Gestellung von Waren beim Zoll
ZollverfahrenArt. 139 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)
PL: Przedstawienie towarów organom celnym | EN: Presentation of Goods to Customs
Definition
Die Gestellung ist die formelle Mitteilung an den Zoll, dass Waren bei der Zollstelle oder einem anderen zugelassenen Ort eingetroffen sind. Sie ist Voraussetzung für die Überführung in ein Zollverfahren oder die vorübergehende Verwahrung.
Gemäß Art. 139 UZK müssen in das EU-Zollgebiet verbrachte Waren unverzüglich gestellt werden. Die Frist für die Zollanmeldung beträgt grundsätzlich 90 Tage. Die Nichtgestellung stellt einen Verstoß gegen die Zollvorschriften dar.
Gemäß Art. 139 UZK müssen in das EU-Zollgebiet verbrachte Waren unverzüglich gestellt werden. Die Frist für die Zollanmeldung beträgt grundsätzlich 90 Tage. Die Nichtgestellung stellt einen Verstoß gegen die Zollvorschriften dar.