Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
Zölle & SteuernArt. 30 – Richtlinie 2006/112/EG (MwSt.)
PL: VAT importowy | EN: Import VAT
Definition
Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine Steuer, die von den Zollbehörden bei der Überlassung zum freien Verkehr von Waren erhoben wird, die aus Drittländern in das EU-Zollgebiet eingeführt werden. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich Zoll und anderer bei der Einfuhr erhobener Abgaben.
In Deutschland betragen die EUSt-Sätze: 19% (Regelsteuersatz) und 7% (ermäßigter Satz — z.B. Lebensmittel, Bücher). Die EUSt wird vom Hauptzollamt bei der Zollabfertigung erhoben.
Die gezahlte EUSt stellt eine Vorsteuer dar, die der Unternehmer in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer abziehen kann, sofern die Waren für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden. Das Verfahren 42 ermöglicht die EUSt-Befreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.
In Deutschland betragen die EUSt-Sätze: 19% (Regelsteuersatz) und 7% (ermäßigter Satz — z.B. Lebensmittel, Bücher). Die EUSt wird vom Hauptzollamt bei der Zollabfertigung erhoben.
Die gezahlte EUSt stellt eine Vorsteuer dar, die der Unternehmer in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer abziehen kann, sofern die Waren für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden. Das Verfahren 42 ermöglicht die EUSt-Befreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.