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Zoll-Lexikon/Verfahren 42

Verfahren 42

ZollverfahrenArt. 143 Dyrektywy VAT 2006/112/WE, Art. 201 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)

PL: Procedura 42 | EN: Procedure 42

Definition

Das Verfahren 42 ist ein besonderes Zollverfahren, bei dem aus Drittländern eingeführte Waren in einem EU-Mitgliedstaat zum freien Verkehr überlassen werden, wobei die Einfuhrumsatzsteuer entfällt, da die Waren anschließend als innergemeinschaftliche Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, wo sie als innergemeinschaftlicher Erwerb der Umsatzsteuer unterliegen.

Voraussetzungen für das Verfahren 42: Der Importeur muss im Einfuhrstaat als USt-IdNr.-Inhaber registriert sein, der Erwerber muss im Bestimmungsstaat registriert sein, die Waren müssen tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, und der Importeur muss Nachweise für die innergemeinschaftliche Lieferung vorlegen.

Das Verfahren 42 wird häufig in der internationalen Logistik eingesetzt — z.B. bei Waren aus China, die über den Hamburger Hafen für einen polnischen Käufer eingeführt werden. Die Zoll- und Steuerbehörden kontrollieren die korrekte Anwendung besonders sorgfältig.

Rechtsgrundlage

Verwandte Begriffe

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