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KERAMISCHE WARENAndere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Düsen, Stopfen, Stützen, Kupellen, Rohre, Hülsen, Stäbe und Schieber), andere als solche aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Düsen, Stopfen, Stützen, Kupellen, Rohre, Hülsen, Stäbe und Schieber), andere als solche aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden, mit einem Gehalt an Aluminiumoxid (Al@2O@3) oder einer Mischung oder Verbindung von Aluminiumoxid und Siliziumdioxid (SiO@2) von mehr als 50 GHT

Einreihungsbereich der Unterposition 690320 — hochtonerdehaltige feuerfeste Erzeugnisse

Die Unterposition 690320 der Kombinierten Nomenklatur (KN) erfasst feuerfeste keramische Erzeugnisse mit einem Aluminiumoxidgehalt (Al2O3) von mehr als 45 GHT, ausgenommen kieselgurhaltige und ähnliche Erzeugnisse der Unterposition 690310. Einzureihen sind hier hochtonerdehaltige Schamottesteine, feuerfeste Formteile (Zylinder, Muffen, Keramikdichtungen, Gitterwerk für Regeneratoren), Ofenauskleidungen für Lichtbogenöfen, Induktionsöfen und Industrieöfen sowie Korunderzeugnisse (Al2O3 > 90%) und Mullitformteile. Das maßgebliche Einreihungskriterium ist ein Aluminiumoxidgehalt von mehr als 45 GHT gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 69 KN. Erzeugnisse mit hohem Al2O3-Gehalt weisen im Vergleich zu handelsüblichen Schamotteerzeugnissen eine überlegene thermische, mechanische und chemische Beständigkeit auf. Die Abgrenzung von der Unterposition 690310 (kieselsäurehaltige feuerfeste Erzeugnisse) ergibt sich aus dem vorherrschenden Bestandteil — Kieselsäure gegenüber Aluminiumoxid. Magnesit-, Dolomit- und Chrommagnesia-Erzeugnisse sind dagegen der Unterposition 690390 zuzuweisen. Der Einführer muss über ein Analysezertifikat des Herstellers verfügen, das einen Al2O3-Gehalt von mehr als 45% bestätigt. Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (AV), insbesondere AV 1 und 6, sowie den Erläuterungen zum HS zu Kapitel 69.

Einfuhranforderungen für hochtonerdehaltige feuerfeste Erzeugnisse in die EU

Die Einfuhr feuerfester Erzeugnisse der Unterposition 690320 in die Europäische Union unterliegt dem Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Der Einführer benötigt eine EORI-Nummer und muss eine elektronische Zollanmeldung im System AIS/IMPORT abgeben. Erforderliche Unterlagen sind: Handelsrechnung mit Warenbezeichnung und Al2O3-Gehalt, Beförderungsdokument (CMR, Konnossement oder Luftfrachtbrief), technische Spezifikation mit Herstelleranalysezertifikat sowie ein gültiger Ursprungsnachweis (EUR.1, REX-Erklärung oder Rechnungserklärung) für etwaige Präferenzzollsätze. Feuerfeste Erzeugnisse für die metallurgische, Glas- und Zementindustrie sind keine Verbraucherprodukte und bedürfen daher keiner CE-Kennzeichnung nach Produktrichtlinien. Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) findet auf diese Industrieprodukte keine Anwendung. Ist das Erzeugnis jedoch für den Einbau in Bauwerke im Sinne der BauPVO (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) vorgesehen, kann der Hersteller oder Einführer zur Erstellung einer Leistungserklärung (DoP) und zur CE-Kennzeichnung nach der einschlägigen harmonisierten Norm verpflichtet sein. Aktuelle MFN-Zollsätze und der Status der Handelsmaßnahmen für das jeweilige Ursprungsland sind vor jeder Einfuhr in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen.

Handelsschutzmaßnahmen und Zolleinreihung für Unterposition 690320

Die MFN-Zollsätze für feuerfeste Erzeugnisse der Unterposition 690320 sind in der aktuellen TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen, da sie durch spätere EU-Zollverordnungen geändert werden können. Präferenzzollsätze können für Einfuhren aus Ländern verfügbar sein, mit denen die EU Freihandelsabkommen (FTA) geschlossen hat, darunter Südkorea, Japan, Vietnam und Singapur, sowie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) und der EBA-Initiative für Entwicklungsländer. Die Inanspruchnahme von Präferenzen setzt die Erfüllung der Ursprungsregeln und die Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises voraus — EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung, REX-Erklärung oder Erklärung auf der Rechnung. Feuerfeste Erzeugnisse aus Kapitel 69 unterliegen nicht dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM), der ausgewählte Kategorien von Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Strom und Wasserstoff erfasst. Der Einführer sollte gleichwohl in TARIC prüfen, ob für diese Unterposition und das konkrete Ursprungsland Antidumpingmaßnahmen oder Ausgleichszölle in Kraft sind — insbesondere bei Einfuhren aus China. Einfuhren aus Russland und Belarus können Einschränkungen im Rahmen der EU-Sanktionspakete unterliegen. Bei Zweifeln an der richtigen Einreihung empfiehlt sich die Beantragung einer Verbindlichen Zolltarifauskunft (VZTA) bei der zuständigen Zollbehörde.

Häufig gestellte Fragen

Wie sind hochtonerdehaltige feuerfeste Erzeugnisse korrekt einzureihen?
Feuerfeste keramische Erzeugnisse sind der Unterposition 690320 zuzuweisen, wenn sie mehr als 45 GHT Aluminiumoxid (Al2O3) enthalten, was durch ein Analysezertifikat des Herstellers zweifelsfrei zu belegen ist. Wesentlich ist die Abgrenzung von der Unterposition 690310 (kieselsäurehaltige Erzeugnisse, dominanter Bestandteil SiO2) und 690390 (Magnesit-, Dolomit- und Chrommagnesia-Erzeugnisse). Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 der Kombinierten Nomenklatur sowie den HS-Erläuterungen zu Kapitel 69. Bei Zweifeln empfiehlt sich die Beantragung einer Verbindlichen Zolltarifauskunft (VZTA) bei der zuständigen Zollbehörde. Zollsätze sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen.
Benötigen feuerfeste Erzeugnisse der Unterposition 690320 eine CE-Kennzeichnung?
Handelsübliche feuerfeste Erzeugnisse für Industrieprozesse — Metallschmelzöfen, Glaswannen, Zementdrehöfen — benötigen keine CE-Kennzeichnung und unterliegen nicht der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR). Ist das Erzeugnis jedoch für den Einbau in ein Bauwerk im Sinne der BauPVO (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) bestimmt, kann der Hersteller oder Einführer zur Erstellung einer Leistungserklärung (DoP) und zur CE-Kennzeichnung nach der einschlägigen harmonisierten Norm verpflichtet sein. Der Regelungsstatus ist stets anhand des konkreten Verwendungszwecks des Erzeugnisses zu überprüfen, bevor es auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird.
Welche Unterlagen werden bei der Einfuhr hochtonerrdhaltiger feuerfester Erzeugnisse benötigt?
Bei der Einfuhr feuerfester Erzeugnisse der Unterposition 690320 sind folgende Unterlagen erforderlich: Handelsrechnung mit detaillierter Warenbeschreibung und Angabe des Al2O3-Gehalts, Beförderungsdokument (CMR, Konnossement oder Luftfrachtbrief), technische Spezifikation mit Herstelleranalysezertifikat zum Nachweis eines Al2O3-Gehalts von mehr als 45 GHT, EORI-Nummer des Einführers sowie ein gültiger Ursprungsnachweis (EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung, REX-Erklärung oder Rechnungserklärung) für die Inanspruchnahme von Präferenzzollsätzen. Das Herstelleranalysezertifikat ist sowohl für die korrekte zolltarifliche Einreihung an der Grenze als auch für etwaige nachgelagerte Zollprüfungen unerlässlich. Aktuelle Anforderungen und Zollsätze sind stets im TARIC-System der Europäischen Kommission zu überprüfen.