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56
Zolltarifkapitel 56
WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN
Was umfasst Kapitel 56 des Zolltarifs?
Kapitel 56 des EU-Zolltarifs umfasst eine breite Palette von Textilerzeugnissen besonderer Art: Watte, Filze und Vliesstoffe, Spezialgarne, Bindfäden, Seile, Taue und Netze. Textilwatte (Position 5601) umfasst Materialien aus natürlichen und synthetischen Fasern für Polsterungen, Füllungen und Hygienezwecke. Filz (Position 5602) kann getränkt, beschichtet oder kaschiert sein und findet breite Anwendung in der Industrie, im Bauwesen und in der Bekleidungsherstellung. Vliesstoffe (Position 5603) bilden ein dynamisch wachsendes Marktsegment, das in der Medizin, Hygiene, im Bauwesen und in der Landwirtschaft eingesetzt wird. Spezialgarne (Position 5606) umfassen Chenillegarne, Schlingengarne und Effektgarne. Bindfäden, Seile und Taue (Position 5607) werden aus synthetischen, natürlichen oder metallischen Fasern hergestellt und in der Schifffahrt, im Bauwesen und in der Landwirtschaft verwendet. Netze (Position 5608) umfassen Fischernetze, Sportnetze und Schutznetze. Kapitel 56 hat einen übergreifenden Charakter -- die hier eingeordneten Erzeugnisse werden aus verschiedenen Faserarten hergestellt, und die Einreihung wird durch die Form des Endprodukts bestimmt, nicht durch den Rohstoff selbst.
Zollsätze in Kapitel 56
Die Zollsätze in Kapitel 56 sind je nach Erzeugnis differenziert. Textilwatte und Waren daraus (5601) unterliegen Sätzen von 4% bis 6,5%. Filz (5602) hat Sätze von 5% bis 8%. Vliesstoffe (5603) haben Sätze von 2,2% bis 6,5%, wobei bestimmte technische Vliesstoffe von niedrigeren Sätzen profitieren. Bindfäden, Seile und Taue (5607) unterliegen Sätzen von 5% bis 12%, je nach Material und Anwendung. Netze (5608) haben Sätze von 5% bis 12%. Zu jeder Einfuhr werden 19% Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
Wareneinreihung in Kapitel 56 — worauf ist zu achten
Bei der Einreihung von Waren in Kapitel 56 ist die Bestimmung der Produktform entscheidend: Watte, Filz, Vliesstoff, Spezialgarn, Bindfaden, Seil, Tau oder Netz. Bei Filzen und Vliesstoffen ist relevant, ob sie getränkt, beschichtet oder kaschiert sind. Das Flächengewicht von Vliesstoffen bestimmt die Einreihung in eine bestimmte Unterposition. Seile und Bindfäden werden nach Material und Querschnittsdurchmesser eingereiht. Fertigerzeugnisse aus Materialien dieses Kapitels, wie Einlagestoffe für Bekleidung oder Dichtungsbänder, können ebenfalls hier eingereiht werden.
Häufig gestellte Fragen
Welche Waren werden in Kapitel 56 des Zolltarifs eingereiht?
Kapitel 56 umfasst Watte, Filz, Vliesstoffe, Spezialgarne (Chenille, Schlingengarne), Bindfäden, Seile, Taue sowie Netze. Es handelt sich um Textilerzeugnisse besonderer Formen, die in der Industrie, im Bauwesen, in der Medizin und in der Landwirtschaft verwendet werden.
Welche Zollsätze gelten für Watte, Filze und Vliesstoffe (Kapitel 56)?
Vliesstoffe unterliegen einem Satz von 4,3% und Filz von 6,7%. Seile und Taue haben Sätze von 6% bis 12%, je nach Material. Watte und verwandte Erzeugnisse unterliegen Sätzen von 3,2% bis 4%. Auf den Zollwert zuzüglich des Zolls werden 19% Mehrwertsteuer erhoben.
Wie findet man den richtigen KN-Code in Kapitel 56?
Die Produktform (Watte, Filz, Vliesstoff, Seil, Netz) ist zu identifizieren, das Material zu bestimmen und technische Parameter wie das Flächengewicht von Vliesstoffen oder der Durchmesser des Seils festzustellen. Hilfreich sind die Anmerkungen zu Kapitel 56, die die einzelnen Erzeugniskategorien definieren.
Nützliche Tools & Ressourcen
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