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40069000
4Andere Formen (z. B. Stäbe, Rohre und Profile) und Waren (z. B. Scheiben und Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk

Andere Formen (z. B. Stäbe, Rohre und Profile) und Waren (z. B. Scheiben und Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk, andere

EU-Regelzollsatz
0%
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19%
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0 Regeln
Erforderliche Dokumente
6 Dok.
N954U045U078U079Y997Y984
Praferenzen
ERGA OMNES 0%ERGA OMNES 0%AD 0%CAMER 0%CARI 0%CH 0%CI 0%CL 0%CM 0%DZ 0%EBA 0%EC 0%EEA 0%EG 0%EH 0%ESA 0%FJ 0%FO 0%GB 0%GE 0%GH 0%GSP+ 0%IL 0%JO 0%KE 0%LB 0%LOMB 0%MA 0%MD 0%MX 0%PG 0%PS 0%SADC EPA 0%SB 0%SM 0%SWITZ 0%SY 0%TN 0%TR 0%WS 0%XC 0%XL 0%
Hinweise
TM5101. Customs duties shall be suspended in respect of goods intended for incorporation in the ships, boats or other vessels classified at the following CN codes 8901 10 10; 8901 20 10; 8901 30 10; 8901 90 10; 8902 00 10; 8903 91 10; 8903 92 10; 8904 00 10; 8904 00 91; 8905 10 10; 8905 90 10; 8906 10 00; 8906 90 10 for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for fitting to or equipping such ships, boats or other vessels.2. Customs duties shall be suspended in respect of:(a) goods intended for incorporation in drilling or production platforms:(1) fixed, of subheading ex 8430 49, operating in or outside the territorial sea of Member States, or(2) floating or submersible, of subheading 8905 20, for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for equipping the said platforms.(b) tubes, pipes, cables and their connection pieces, linking these drilling or production platforms to the mainland.
EU003According to The Special Provisions of Section II (A) (3) of the Preliminary Provisions of the Combined Nomenclature the suspension of customs duties for goods for certain categories of ships, boats and other vessels and for drilling or production platforms shall be subject to conditions laid down in the relevant provisions of the European Union with a view to customs control of the use of such goods.
CD303The relief from or reduction of customs duties shall be subject to the specific request expressed by the declarant in box 44 "Additional information/Documents produced/Certificates and authorisations", of the Single Administrative Document (SAD)
TM904Preferences granted under the agreement between the European Union and Morocco in force from 19 July 2019.As of 3 October 2025, products originating in Western Sahara subject to controls by the customs authorities of the Kingdom of Morocco shall benefit from trade preferences under the terms of the new Agreement in the form of exchange of letters between the EU and Morocco, The European Union and the Kingdom of Morocco have agreed to allow those products to be identified by reference to the region of origin to be included in the proof of origin and as provided for in Protocol 4.In view of the application of these measures, the origin certificates codes U179 and U180 must be declared.The country code to be entered in the origin declaration when these proofs of origin are used is “EH”.
CD906The list of non-eligible locations and their postal codes is available at the following address: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/technical-arrangement_postal-codes.pdf
CD500Eligibility to benefit from this preference is subject to the presentation of a proof of origin stating the community origin of the goods, in the context of the agreement between the European Union and the Swiss Confederation.
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Verbindliche Zolltarifauskunft

vZTA Klassifizierungsbeispiele

DEgold790/25-1

Non-vulcanized rubber erasers in sea animal shapes

KautschukGRI 1GRI 6GRI 5b
CZgold00-04/01

Non-vulcanized rubber dog toy with rope

SynthesekautschukGRI 1GRI 2bGRI 3bGRI 6
DEgold634/25-1

Hair elastics made of non-vulcanized SBR rubber

KautschukGRI 1GRI 6
DEgold677/25-1

TPR erasers with green stripe

KautschukGRI 1GRI 6
DEgold308/23-1

Pull-out eraser stick with 5 non-vulcanized rubber erasers

KautschukGRI 1GRI 3bGRI 6

Die vZTA ist eine amtliche Entscheidung der EU-Zollbehörde zur Einreihung von Waren. Sie gilt 3 Jahre und ist in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich.

Geltungsbereich der Unterposition 400690 und Klassifikationskriterien

Die Unterposition 400690 der Kombinierten Nomenklatur erfasst Stäbe, Rohre und Profile aus unvulkanisiertem Kautschuk, sofern es sich nicht um Platten, Folien und Streifen (Position 4005) oder um Laufflächen zum Runderneuerung von Reifen (Position 400610) handelt. Unvulkanisierter Kautschuk ist eine Kautschukmischung – auf Basis von Naturkautschuk (NR), Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR), Nitrilkautschuk (NBR), EPDM oder anderen synthetischen Elastomeren – die noch keiner Vernetzungsreaktion durch Vulkanisation mit Schwefel, Peroxiden oder anderen Systemen unterzogen worden ist. Das Material besitzt thermoplastische Eigenschaften, kann durch Wärme erweicht werden und ist chemisch reversibel verformbar, was es grundlegend von vulkanisiertem Kautschuk unterscheidet. Die in Unterposition 400690 erfassten Erzeugnisse werden typischerweise durch Extrusion oder Kalandrierung hergestellt und als Halbzeuge für die anschließende Formgebung und Vulkanisation in der Gummiwarenindustrie geliefert. Das Formkriterium ist entscheidend: Ein Stab hat einen massiven, über die gesamte Länge einheitlichen Querschnitt; ein Rohr einen hohlen (ringförmigen oder anderweitig hohlen) Querschnitt; ein Profil eine komplexere Querschnittsgeometrie. Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) – insbesondere AV 1 und 6 – sowie die Erläuterungen zum HS-Kapitel 40 sind bei der Bestimmung der Form und der korrekten Tarifposition heranzuziehen.

EU-Importverfahren und Dokumentationsanforderungen

Die Einfuhr von Stäben, Rohren und Profilen aus unvulkanisiertem Kautschuk (KN 400690) in das Zollgebiet der EU unterliegt dem Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Der Einführer oder sein zugelassener Zollvertreter hat eine Einfuhrzollanmeldung mit dem korrekten 10-stelligen TARIC-Code, dem Ursprungsland und dem Zollwert einzureichen. Zur Standarddokumentation gehören: eine Handelsrechnung mit einer technischen Beschreibung des Erzeugnisses (Kautschuktyp, Form, Abmessungen, fehlende Vulkanisation), ein Beförderungsdokument (CMR-Frachtbrief, Konnossement oder Luftfrachtbrief), eine Packliste sowie ein Ursprungsnachweis, wenn der Einführer präferenzielle Zollsätze aus EU-Freihandelsabkommen nutzen möchte (z.B. CETA, EU-Japan-EPA, EU-Korea-FHA, APS/APS+ für Entwicklungsländer). Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Präferenzzollsätzen ist die Erfüllung der Ursprungsregeln und die Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises (EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung, Erklärung auf der Rechnung oder REX-Eintragung). Kautschukmischungen und -erzeugnisse unterliegen der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006), insbesondere den Beschränkungen für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Gummiartikeln (Anhang XVII, Eintrag 50) und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC). Der Einführer als Person, die das Erzeugnis auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, trägt die Verantwortung für die REACH-Konformität.

Abgrenzung zu benachbarten Unterpositionen – typische Klassifikationsfehler

Die korrekte Einreihung in Unterposition 400690 erfordert eine klare Abgrenzung von mehreren benachbarten Unterpositionen. Laufflächen aus unvulkanisiertem Kautschuk – auch wenn sie bandartig gestaltet sind – müssen stets in Position 400610 eingereiht werden, da ihr spezifischer Verwendungszweck für die Reifenerneuerung das entscheidende Merkmal ist. Platten und Folien aus unvulkanisierten Kautschukmischungen, unabhängig von ihrer Dicke, fallen unter Position 4005 und nicht unter 4006. Erzeugnisse aus vulkanisiertem Kautschuk mit der gleichen physischen Form (Stäbe, Rohre, Profile aus vulkanisiertem Kautschuk) sind an anderer Stelle in Kapitel 40 einzureihen – typischerweise in Position 4016 oder 4009, je nach Verwendungszweck und Zusammensetzung. Die Prüfung des Vulkanisationszustands ist daher entscheidend: Unvulkanisierter Kautschuk in Unterposition 400690 ist thermoplastisch und nicht vernetzt, während vulkanisierter Kautschuk einer irreversiblen chemischen Vernetzung unterzogen wurde. Bei Zweifeln an der korrekten Einreihung empfiehlt sich die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) bei der zuständigen Zollbehörde des jeweiligen EU-Mitgliedstaats. Eine vZTA ist drei Jahre lang in der gesamten EU rechtsverbindlich und schafft vollständige Rechtssicherheit. Die EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission ermöglicht die Suche nach früheren vZTA-Entscheidungen zu ähnlichen Erzeugnissen.

Häufig gestellte Fragen

Wie unterscheidet man unvulkanisierten Kautschuk (400690) von Erzeugnissen aus vulkanisiertem Kautschuk?
Das entscheidende Kriterium ist der chemische Zustand des Kautschuks. Unvulkanisierter Kautschuk ist thermoplastisch: er erweicht beim Erwärmen reversibel und ist nicht chemisch vernetzt, was eine Umformung ermöglicht. Vulkanisierter Kautschuk hat eine irreversible Schwefel- oder Peroxidvernetzung durchlaufen, ist elastisch und schmilzt beim Erwärmen nicht. In der Praxis sollte der Einführer vom Lieferanten ein technisches Datenblatt anfordern, das bestätigt, dass keine Vulkanisation stattgefunden hat, einschließlich Angaben zum Kautschuktyp und zur Mischungszusammensetzung. Eine Laborbestätigung des Vulkanisationsstatus ist mittels FTIR-Spektroskopie oder thermogravimetrischer Analyse (TGA) möglich und wird von Zollbehörden bei Zweifeln anerkannt.
Werden Stäbe aus Naturkautschuk und Synthesekautschuk gleich in KN 400690 eingereiht?
Ja. Unterposition 400690 unterscheidet nicht nach dem Kautschuktyp – sie erfasst Stäbe, Rohre und Profile aus unvulkanisiertem Kautschuk unabhängig davon, ob das Basispolymer Naturkautschuk (NR), SBR, NBR, EPDM, Neopren (CR) oder ein anderes Elastomer ist. Maßgebend sind ausschließlich die physische Form (Stab, Rohr oder Profil) und der unvulkanisierte Zustand des Kautschuks. Bei Mischkompounds aus mehreren Kautschuktypen erfolgt die Einreihung nach dem wesentlichen Charakter gemäß AV 3(b). Die Mischungszusammensetzung und der Kautschuktyp sollten in der Handelsrechnung und der Zollanmeldung klar angegeben werden, um eine verzögerungsfreie Zollabfertigung sicherzustellen.
Gelten REACH-Beschränkungen für importierte Kautschukstäbe und -rohre (400690)?
Ja. Alle Gummiartikel, die in der EU in Verkehr gebracht werden, unterliegen der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Besonders relevant sind: die Beschränkung für PAK in Gummiartikeln mit Haut- oder Mundkontakt (Anhang XVII, Eintrag 50), Beschränkungen für Phthalate (DEHP, DBP, BBP, DIBP) als Weichmacher sowie die Mitteilungspflicht für SVHC-Stoffe ab 0,1 Massenprozent im Erzeugnis. Der Einführer als die Person, die den Artikel auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, ist unmittelbar für die REACH-Konformität verantwortlich. Vor der ersten Einfuhr sollte eine schriftliche Lieferantenerklärung oder ein Laborbericht eines akkreditierten Prüflabors vorliegen, der die Einhaltung aller einschlägigen Grenzwerte bestätigt.