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40059900
4Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Rohformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Rohformen oder in Platten, Blättern oder Streifen, andere, andere

EU-Regelzollsatz
0%
MwSt.
19%
Zusatzzölle / Sanktionen
0 Regeln
Erforderliche Dokumente
17 Dok.
C669C670C672Y923X844Y719+11
Praferenzen
ERGA OMNES 0%ERGA OMNES 0%AD 0%CAMER 0%CARI 0%CH 0%CI 0%CL 0%CM 0%DZ 0%EBA 0%EC 0%EEA 0%EG 0%EH 0%ESA 0%FJ 0%FO 0%GB 0%GE 0%GH 0%GSP+ 0%IL 0%JO 0%KE 0%LB 0%LOMB 0%MA 0%MD 0%MX 0%PG 0%PS 0%SADC EPA 0%SB 0%SM 0%SWITZ 0%SY 0%TN 0%TR 0%WS 0%XC 0%XL 0%
Hinweise
TM5101. Customs duties shall be suspended in respect of goods intended for incorporation in the ships, boats or other vessels classified at the following CN codes 8901 10 10; 8901 20 10; 8901 30 10; 8901 90 10; 8902 00 10; 8903 91 10; 8903 92 10; 8904 00 10; 8904 00 91; 8905 10 10; 8905 90 10; 8906 10 00; 8906 90 10 for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for fitting to or equipping such ships, boats or other vessels.2. Customs duties shall be suspended in respect of:(a) goods intended for incorporation in drilling or production platforms:(1) fixed, of subheading ex 8430 49, operating in or outside the territorial sea of Member States, or(2) floating or submersible, of subheading 8905 20, for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for equipping the said platforms.(b) tubes, pipes, cables and their connection pieces, linking these drilling or production platforms to the mainland.
EU003According to The Special Provisions of Section II (A) (3) of the Preliminary Provisions of the Combined Nomenclature the suspension of customs duties for goods for certain categories of ships, boats and other vessels and for drilling or production platforms shall be subject to conditions laid down in the relevant provisions of the European Union with a view to customs control of the use of such goods.
CD303The relief from or reduction of customs duties shall be subject to the specific request expressed by the declarant in box 44 "Additional information/Documents produced/Certificates and authorisations", of the Single Administrative Document (SAD)
TM904Preferences granted under the agreement between the European Union and Morocco in force from 19 July 2019.As of 3 October 2025, products originating in Western Sahara subject to controls by the customs authorities of the Kingdom of Morocco shall benefit from trade preferences under the terms of the new Agreement in the form of exchange of letters between the EU and Morocco, The European Union and the Kingdom of Morocco have agreed to allow those products to be identified by reference to the region of origin to be included in the proof of origin and as provided for in Protocol 4.In view of the application of these measures, the origin certificates codes U179 and U180 must be declared.The country code to be entered in the origin declaration when these proofs of origin are used is “EH”.
CD906The list of non-eligible locations and their postal codes is available at the following address: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/technical-arrangement_postal-codes.pdf
CD500Eligibility to benefit from this preference is subject to the presentation of a proof of origin stating the community origin of the goods, in the context of the agreement between the European Union and the Swiss Confederation.
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Verbindliche Zolltarifauskunft

vZTA Klassifizierungsbeispiele

DEgold736/25-1

Non-vulcanized rubber erasers in cube form

KautschukGRI 1GRI 6
PLgold4-001004

Antimicrobial rubber compound granules for injection molding

elastomer termoplastyczny na bazie styrenuGRI 1GRI 6
CZgold00-04/01

Unvulcanized mixed rubber in bales

KautschukGRI 1GRI 6
PLgold4-000691

Antimicrobial rubber compound granules for injection molding

SynthesekautschukGRI 1GRI 6
PLgold4-001047

Antimicrobial rubber compound granules for injection molding

KautschukGRI 1GRI 6

Die vZTA ist eine amtliche Entscheidung der EU-Zollbehörde zur Einreihung von Waren. Sie gilt 3 Jahre und ist in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich.

Definition und Anwendungsbereich der Unterposition 400599

Die Unterposition 400599 der Kombinierten Nomenklatur ist die Auffangposition innerhalb der Position 4005 und umfasst alle unvulkanisierten Kautschukmischungen, die nicht unter Unterposition 400510 (mit Ruß oder Kieselsäure) oder Unterposition 400591 (in Platten, Tafeln oder Streifen) fallen. Im Handelsverkehr handelt es sich um Kautschukmischungen ohne Ruß und Kieselsäure in Formen wie Granulat, Brocken, unregelmäßige Stücke, Ballen, Stäbe oder als Lösungen und Dispersionen. Verstärkungsfüllstoffe können z. B. Kreide, Kaolin, Talkum, Zinkoxid oder andere anorganische Stoffe sein, jedoch nicht Ruß oder Kieselsäure als dominierender Füllstoff. Voraussetzung ist, dass die Mischung unvulkanisiert und für die Weiterverarbeitung geeignet bleibt. Unterposition 400599 gilt für ein breites Spektrum von Kautschukhalbfabrikaten in nicht standardisierten Grundformen, die in der Lack-, Klebe-, Schuh-, Dichtungs- und Kabelindustrie eingesetzt werden. Die Einreihung erfordert die Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (AV 1 und 6) sowie der Anmerkungen zu Kapitel 40. AV 6 gibt vor, dass die Einreihung in eine Unterposition anhand des Wortlauts dieser Unterposition und der einschlägigen Anmerkungen erfolgt. Bei Einreihungszweifeln wird die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (VZTA) beim zuständigen Zollamt empfohlen.

Regulatorische Anforderungen bei der Einfuhr von Waren der Unterposition 400599

Die Einfuhr von Kautschukmischungen in anderen Grundformen der Unterposition 400599 in die Europäische Union unterliegt dem Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Der Einführer muss über eine EORI-Nummer verfügen und eine elektronische Zollanmeldung mit dem korrekten KN-Code im nationalen Einfuhrsystem abgeben. Erforderliche Unterlagen sind eine Handelsrechnung mit detaillierter chemischer Beschreibung (Kautschukgrundtyp, Füllstoffe, Vernetzungsmittel, Weichmacher, Mooney-Viskosität), ein Beförderungsdokument (CMR, Konnossement oder Luftfrachtbrief) sowie ein CLP-konformes Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Kautschukmischungen unterliegen der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich Stoffregistrierung und Informationspflichten für SVHC-Stoffe; Mischungen mit SVHC oberhalb von 0,1 Gew.-% sind in der SCIP-Datenbank der ECHA zu melden. Mischungen für den Lebensmittelkontakt (z. B. Dichtungen in Lebensmittelverpackungen) müssen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen und gesondert deklariert werden. Mischungen mit sensibilisierenden oder gefährlichen Stoffen müssen vor der Inverkehrbringung in der EU gemäß CLP korrekt gekennzeichnet und in zugelassenen Verpackungen geliefert werden. CBAM gilt nicht für Waren der Unterposition 400599. Präferenzzölle sind nach Erfüllung der Ursprungsregeln im Rahmen einschlägiger EU-Freihandelsabkommen oder des APS verfügbar.

Zölle und Handelsmaßnahmen für die Unterposition 400599

Die aktuellen MFN-Zölle für Unterposition 400599 sind vor jeder Zollabfertigung in der TARIC-Datenbank der EU-Kommission (ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric) zu prüfen, da der Tarif jährlichen Aktualisierungen unterliegt. Präferenzzölle können im Rahmen von EU-Freihandelsabkommen mit Japan (EPA), Südkorea (KOREU), Kanada (CETA), Singapur (EUSFTA), Vietnam (EVFTA), dem Vereinigten Königreich (TCA) sowie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS und APS+) verfügbar sein. Voraussetzung ist die Einhaltung der Ursprungsregeln und die Vorlage eines gültigen EUR.1-Zeugnisses, einer Erklärung auf der Rechnung oder eines REX-Eintrags. Einführer sollten in TARIC prüfen, ob für Kautschukmischungen in anderen Formen aus einem bestimmten Land Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gelten. Einfuhren aus Russland und Belarus können EU-Sanktionen unterliegen, die vor jeder Transaktion zu prüfen sind. Bei der Einfuhr nach Deutschland und in andere EU-Mitgliedstaaten wird die Mehrwertsteuer zum inländischen Satz erhoben. Der 10-stellige TARIC-Code sollte vor jeder Abfertigung bestätigt werden, da jährliche KN-Revisionen ihn ändern können. Eine fehlerhafte Einreihung kann zur Nacherhebung von Zöllen, Zinsen und Verwaltungssanktionen führen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Lieferformen von Kautschukmischungen fallen unter Unterposition 400599?
Unterposition 400599 ist eine Auffangposition und erfasst alle unvulkanisierten Kautschukmischungen ohne Ruß und Kieselsäure, die nicht in Form von Platten, Tafeln oder Streifen vorliegen. In der Praxis handelt es sich um Granulat, Brocken, Ballen, Stäbe, unregelmäßige Stücke sowie Lösungen oder Dispersionen von Kautschuk in Lösungsmitteln. Die Lieferform — nicht die Zusammensetzung — ist das Kriterium, das 400599 von 400591 unterscheidet. Wird eine Mischung ohne Ruß und Kieselsäure in Tafeln oder Streifen geliefert, fällt sie unter Unterposition 400591 und nicht unter 400599.
Wie kann ein Einführer den Zollbehörden nachweisen, dass eine Mischung der 400599 unvulkanisiert ist?
Die fehlende Vulkanisation lässt sich durch mehrere Methoden belegen: (1) Mooney-Plastizitätsprüfung (ML 1+4 bei 100 °C), die eine für unvulkanisierten Rohkautschuk charakteristische Plastizität bestätigt; (2) chemische Zusammensetzungsanalyse (Toluolextraktion oder Gelgehaltbestimmung), die keinen oder nur minimalen Vernetzungsgrad zeigt; (3) ein Sicherheitsdatenblatt (SDB), das Vernetzungsmittel ausschließlich als unreagierte Mischungsbestandteile des Rohcompounds ausweist. Die Zollbehörden können jederzeit eine unabhängige Laboranalyse einer Warenprobe aus der Lieferung anordnen. Das technische Datenblatt (TDS) des Lieferanten und die Produktspezifikation sollten eindeutig den Rohzustand und die Abwesenheit einer induzierten Vulkanisation bestätigen. Bei Zweifeln wird eine VZTA empfohlen.
Müssen Kautschukmischungen der Unterposition 400599 vor der Einfuhr bei REACH registriert werden?
Ja, wenn der eingeführte Stoff oder ein Bestandteil der Mischung die REACH-Mengenschwelle (über 1 Tonne pro Jahr und Unternehmen) überschreitet. Ein Einführer aus einem Drittland fungiert entweder als Alleinvertreter (Only Representative) oder nutzt die Dienste eines bei der ECHA registrierten EU-Einführers. Die Registrierungspflicht betrifft die einzelnen Stoffe und nicht fertige Mischungen als solche; der Einführer trägt jedoch die Verantwortung für die Prüfung des Registrierungsstatus jedes Bestandteils einschließlich der richtigen Mengenstufe. Mischungen mit SVHC-Stoffen oberhalb von 0,1 Gew.-% sind darüber hinaus in der SCIP-Datenbank der ECHA zu melden. Verstöße können zu Vertriebsverboten oder Bußgeldern führen.