Zollvertreter
Transport & LogistikArt. 18-19 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)
PL: Przedstawiciel celny | EN: Customs Representative
Definition
Ein Zollvertreter ist eine Person, die berechtigt ist, Zollhandlungen und -formalitäten im Namen einer anderen Person vorzunehmen (Art. 18 UZK). Der UZK unterscheidet zwei Arten der Zollvertretung: direkte Vertretung — der Vertreter handelt im Namen und für Rechnung des Vertretenen; indirekte Vertretung — der Vertreter handelt im eigenen Namen, aber für Rechnung des Vertretenen und wird Gesamtschuldner der Zollschuld.
Ein Zollvertreter muss seinen Sitz im EU-Zollgebiet haben. In Deutschland unterliegt die Tätigkeit als Zollvertreter keiner besonderen Zulassungspflicht, erfordert aber entsprechende Fachkenntnisse.
Ein Zollvertreter muss seinen Sitz im EU-Zollgebiet haben. In Deutschland unterliegt die Tätigkeit als Zollvertreter keiner besonderen Zulassungspflicht, erfordert aber entsprechende Fachkenntnisse.