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Zoll-Lexikon/Freizone

Freizone

ZollverfahrenArt. 243-249 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)

PL: Wolny obszar celny | EN: Free Zone

Definition

Eine Freizone ist ein abgegrenzter, umschlossener Teil des EU-Zollgebiets, in dem Nicht-Unionswaren hinsichtlich Zöllen und handelspolitischer Maßnahmen behandelt werden, als befänden sie sich außerhalb des EU-Zollgebiets. Die Vorschriften für Freizonen sind in Art. 243-249 UZK enthalten.

In einer Freizone können Nicht-Unionswaren: zeitlich unbegrenzt gelagert, üblichen Behandlungen (Sortieren, Verpacken, Kennzeichnen) unterzogen und verarbeitet werden. Unionswaren können ebenfalls in Freizonen verbracht werden und behalten ihren Unionsstatus.

In Deutschland gibt es Freizonen u.a. in den Seehäfen Hamburg und Bremerhaven. Freizonen sind besonders vorteilhaft für Unternehmen, die im Reexport, internationalen Vertrieb oder in der Verarbeitung importierter Waren tätig sind.

Rechtsgrundlage

Verwandte Begriffe

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