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Zoll-Lexikon/Vereinfachtes Verfahren

Vereinfachtes Verfahren

ZollverfahrenArt. 166-167, 179, 182 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)

PL: Procedura Uproszczona | EN: Simplified Procedure

Definition

Vereinfachte Verfahren sind Erleichterungen bei der Zollabfertigung gemäß Art. 166-167 und 179 UZK, die Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung stehen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie ermöglichen eine erhebliche Verkürzung der Zollabfertigungszeit und eine Reduzierung der Verwaltungskosten.

Hauptarten der Vereinfachungen: vereinfachte Anmeldung (Art. 166 UZK), Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Art. 182 UZK) und zentrale Zollabwicklung (Art. 179 UZK). Die Nutzung vereinfachter Verfahren erfordert eine Bewilligung der Zollbehörde. AEO-Statusinhaber haben erleichterten Zugang zu vereinfachten Verfahren.

Rechtsgrundlage

Verwandte Begriffe

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