Vereinfachtes Verfahren
ZollverfahrenArt. 166-167, 179, 182 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)
PL: Procedura Uproszczona | EN: Simplified Procedure
Definition
Vereinfachte Verfahren sind Erleichterungen bei der Zollabfertigung gemäß Art. 166-167 und 179 UZK, die Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung stehen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie ermöglichen eine erhebliche Verkürzung der Zollabfertigungszeit und eine Reduzierung der Verwaltungskosten.
Hauptarten der Vereinfachungen: vereinfachte Anmeldung (Art. 166 UZK), Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Art. 182 UZK) und zentrale Zollabwicklung (Art. 179 UZK). Die Nutzung vereinfachter Verfahren erfordert eine Bewilligung der Zollbehörde. AEO-Statusinhaber haben erleichterten Zugang zu vereinfachten Verfahren.
Hauptarten der Vereinfachungen: vereinfachte Anmeldung (Art. 166 UZK), Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Art. 182 UZK) und zentrale Zollabwicklung (Art. 179 UZK). Die Nutzung vereinfachter Verfahren erfordert eine Bewilligung der Zollbehörde. AEO-Statusinhaber haben erleichterten Zugang zu vereinfachten Verfahren.