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Zoll-Lexikon/AEO (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter)

AEO (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter)

Transport & LogistikArt. 38-41 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)

PL: AEO (Upoważniony Przedsiębiorca) | EN: AEO (Authorised Economic Operator)

Definition

AEO (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) ist ein Status, der von den Zollbehörden Wirtschaftsbeteiligten verliehen wird, die strenge Kriterien hinsichtlich Zollvorschriften, Buchführung, finanzieller Zahlungsfähigkeit und Sicherheit der Lieferkette erfüllen. Der AEO-Status ist in Art. 38-41 UZK geregelt.

Es gibt drei Arten von AEO-Bewilligungen: AEO-C (Zollrechtliche Vereinfachungen), AEO-S (Sicherheit) und AEO-F (Vollbewilligung). Der AEO-Status wird in der gesamten EU und durch gegenseitige Anerkennungsabkommen (MRA) auch in Drittländern anerkannt (USA, Japan, China, Schweiz u.a.).

Die Erlangung des AEO-Status erfordert eine Zollprüfung und die Erfüllung zahlreicher Voraussetzungen. In Deutschland wird die AEO-Bewilligung vom zuständigen Hauptzollamt erteilt.

Rechtsgrundlage

Verwandte Begriffe

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