Ungültigerklärung der Zollanmeldung
ZollverfahrenArt. 174 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)
PL: Unieważnienie zgłoszenia celnego | EN: Invalidation of Customs Declaration
Definition
Die Ungültigerklärung einer Zollanmeldung bedeutet die Annullierung einer angenommenen Zollanmeldung mit Rechtswirkung. Die Anmeldung wird behandelt, als wäre sie nie abgegeben worden. Sie erfolgt auf Antrag des Anmelders, wenn Waren irrtümlich in das falsche Zollverfahren übergeführt wurden (Art. 174 UZK).
Eine nachträgliche Ungültigerklärung ist in streng definierten Fällen innerhalb von 3 Jahren ab Annahme zulässig.
Eine nachträgliche Ungültigerklärung ist in streng definierten Fällen innerhalb von 3 Jahren ab Annahme zulässig.