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Zoll-Lexikon/T1 (Externes Versandverfahren)

T1 (Externes Versandverfahren)

ZollverfahrenArt. 226-227 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)

PL: T1 (Tranzyt Zewnętrzny) | EN: T1 (External Transit)

Definition

Das externe Versandverfahren T1 ist ein Zollverfahren, das die Beförderung von Nicht-Unionswaren von der Abgangsstelle zur Bestimmungsstelle innerhalb des EU-Zollgebiets ohne Erhebung von Zollabgaben und ohne Anwendung handelspolitischer Maßnahmen ermöglicht. Die Waren behalten während des gesamten Verfahrens ihren Nicht-Unionswaren-Status.

Das T1-Verfahren wird eingesetzt, wenn: Waren aus Drittländern von einem Seehafen zu einer Binnenzollstelle zur Abfertigung befördert werden, Waren durch das EU-Gebiet in ein Drittland durchgeführt werden, oder Waren zwischen Zollstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten befördert werden. Das T1-Verfahren wird elektronisch über das NCTS-System abgewickelt.

Der Hauptverpflichtete muss eine Sicherheitsleistung für die potenzielle Zollschuld stellen. Die Nichtbeendigung des T1-Verfahrens führt zur Entstehung einer Zollschuld.

Rechtsgrundlage

Verwandte Begriffe

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