Aktive Veredelung
ZollverfahrenArt. 256-258 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)
PL: Uszlachetnianie Czynne | EN: Inward Processing
Definition
Die aktive Veredelung ist ein Zollverfahren, das die Einfuhr von Nicht-Unionswaren in das EU-Zollgebiet zur Durchführung von Veredelungsvorgängen (Herstellung, Reparatur, Montage, Bearbeitung) ohne Entrichtung von Zollabgaben und ohne Anwendung handelspolitischer Maßnahmen zum Zeitpunkt der Einfuhr ermöglicht. Das Verfahren ist in Art. 256-258 UZK geregelt.
Nach der Veredelung können die Veredelungserzeugnisse: aus der EU ausgeführt werden (ohne Entstehung einer Zollschuld), zum freien Verkehr in der EU überlassen werden (mit Entrichtung der Abgaben auf die Veredelungserzeugnisse oder die Einfuhrwaren) oder einem anderen Zollverfahren zugeführt werden.
Die aktive Veredelung erfordert eine Bewilligung der Zollbehörde und eine Sicherheitsleistung. Das Verfahren ist besonders vorteilhaft für Unternehmen, die importierte Rohstoffe zu Exportprodukten verarbeiten.
Nach der Veredelung können die Veredelungserzeugnisse: aus der EU ausgeführt werden (ohne Entstehung einer Zollschuld), zum freien Verkehr in der EU überlassen werden (mit Entrichtung der Abgaben auf die Veredelungserzeugnisse oder die Einfuhrwaren) oder einem anderen Zollverfahren zugeführt werden.
Die aktive Veredelung erfordert eine Bewilligung der Zollbehörde und eine Sicherheitsleistung. Das Verfahren ist besonders vorteilhaft für Unternehmen, die importierte Rohstoffe zu Exportprodukten verarbeiten.