Passive Veredelung
ZollverfahrenArt. 259-262 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)
PL: Uszlachetnianie Bierne | EN: Outward Processing
Definition
Die passive Veredelung ist ein Zollverfahren, das die vorübergehende Ausfuhr von Unionswaren aus dem EU-Zollgebiet zur Durchführung von Veredelungsvorgängen (Herstellung, Reparatur, Montage) und die anschließende Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse mit vollständiger oder teilweiser Abgabenbefreiung ermöglicht. Das Verfahren ist in Art. 259-262 UZK geregelt.
Bei der Wiedereinfuhr wird der Zoll nur auf den durch die Veredelung geschaffenen Mehrwert (Veredelungskosten) erhoben, nicht auf den vollen Wert des Veredelungserzeugnisses. Bei kostenloser Reparatur (Garantie) können die Waren mit vollständiger Abgabenbefreiung wiedereingeführt werden.
Die passive Veredelung erfordert eine Bewilligung der Zollbehörde. Das Verfahren ist beliebt in Branchen wie: Textil (Lohnfertigung), Elektronik (Gerätereparatur) und Automobil (Komponentenreparatur).
Bei der Wiedereinfuhr wird der Zoll nur auf den durch die Veredelung geschaffenen Mehrwert (Veredelungskosten) erhoben, nicht auf den vollen Wert des Veredelungserzeugnisses. Bei kostenloser Reparatur (Garantie) können die Waren mit vollständiger Abgabenbefreiung wiedereingeführt werden.
Die passive Veredelung erfordert eine Bewilligung der Zollbehörde. Das Verfahren ist beliebt in Branchen wie: Textil (Lohnfertigung), Elektronik (Gerätereparatur) und Automobil (Komponentenreparatur).