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Zolltarifkapitel 15
TIERISCHE, PFLANZLICHE UND MIKROBIELLE FETTE UND ÖLE SOWIE DEREN SPALTUNGSERZEUGNISSE; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN ODER PFLANZLICHEN URSPRUNGS
Was umfasst Kapitel 15 des Zolltarifs?
Kapitel 15 des EU-Zolltarifs umfasst Fette und Öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sowie deren Spaltungserzeugnisse, zubereitete Speisefette und tierische oder pflanzliche Wachse. Unter den tierischen Fetten werden hier eingereiht: Schweineschmalz und andere Schweinefette, Geflügelfett, Rindertalg und Schaftalg, Fette und Öle von Fischen und Meeressäugetieren sowie Lanolin (Wollfett). Pflanzliche Öle umfassen ein äußerst breites Spektrum an Erzeugnissen: Olivenöl (natives und raffiniertes), Palmöl, Sojaöl, Sonnenblumenöl, Rapsöl, Kokosöl, Erdnussöl, Maisöl, Sesamöl, Leinöl und viele weitere. Das Kapitel umfasst auch Margarine und andere genießbare Fettmischungen, pflanzliche Wachse (Carnaubawachs, Candelillawachs) und tierische Wachse (Bienenwachs), Rohglycerin sowie Degras. Pflanzliche Öle stellen eine der wichtigsten Positionen im internationalen Handel dar — die EU importiert große Mengen Palmöl, Sojaöl und Kokosöl. Die Einfuhr unterliegt den üblichen Lebensmittelsicherheitskontrollen, einschließlich Untersuchungen auf Dioxine, PAK und Prozesskontaminanten (3-MCPD-Ester). Für Palmöl gelten zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der nachhaltigen Erzeugung. Ätherische Öle werden in Kapitel 33 eingereiht, Mineralöle in Kapitel 27.
Zollsätze in Kapitel 15
Die Zollsätze für Fette und Öle sind je nach Art des Erzeugnisses und Verarbeitungsgrad unterschiedlich. Natives Olivenöl unterliegt einem Zoll von 1 240 EUR/Tonne, raffiniertes Olivenöl — 1 341 EUR/Tonne. Rohes Palmöl — 0 %, raffiniertes — 3,8 %. Rohes Sojaöl — 3,2 %, raffiniertes — 9,6 %. Rohes Sonnenblumenöl — 3,2 %, raffiniertes — 9,6 %. Rohes Rapsöl — 3,2 %. Rohes Kokosöl — 2,5 %. Margarine — ab 16 %. Bienenwachs — 0 %. Schweineschmalz — 12,8 EUR/100 kg. Es ist bemerkenswert, dass rohe Öle in der Regel niedrigere Zollsätze aufweisen als raffinierte, was die Raffinerieindustrie der EU fördern soll. Die EU verwaltet Zollkontingente für Olivenöl aus den Mittelmeerländern.
Wareneinreihung in Kapitel 15 — worauf ist zu achten
Die Einreihung in Kapitel 15 erfordert die Bestimmung des Ursprungs des Fettes (tierisch, pflanzlich oder gemischt), der Art des Öls und des Raffinierungsgrades (roh oder raffiniert). Rohe und raffinierte Öle haben unterschiedliche KN-Codes und unterschiedliche Zollsätze. Die Fettsäurezusammensetzung ist von entscheidender Bedeutung, da sie die Einreihung des Öls bestimmt. Mischungen von Ölen werden nach dem überwiegenden Bestandteil oder unter Position 1517 eingereiht. Margarine und andere genießbare Fettmischungen haben eigene Positionen. Palmöl und seine Fraktionen (Palmstearin, Palmolein) haben unterschiedliche Codes. Olivenöl wird in mehrere Kategorien unterteilt (extra nativ, nativ, raffiniert) mit unterschiedlichen Zollsätzen. Biodiesel aus pflanzlichen Ölen wird in Kapitel 38 eingereiht, nicht in Kapitel 15.
Häufig gestellte Fragen
Welche Waren werden in Kapitel 15 des Zolltarifs eingereiht?
Kapitel 15 umfasst tierische Fette (Schweineschmalz, Talg, Fischfette), pflanzliche Öle (Olivenöl, Palmöl, Sojaöl, Sonnenblumenöl, Rapsöl), Margarine, natürliche Wachse (Bienenwachs, Carnaubawachs) sowie Rohglycerin. Ätherische Öle gehören zu Kapitel 33, Mineralöle zu Kapitel 27.
Welche Zollsätze gelten für pflanzliche Öle (Kapitel 15)?
Die Zollsätze hängen von der Art des Öls und dem Raffinierungsgrad ab: rohes Sojaöl 0 %, rohes Sonnenblumenöl 0 %, rohes Palmöl ab 3,8 %. Raffinierte Öle haben höhere Sätze — bis zu 12,8 %. Olivenöl unterliegt spezifischen Zöllen ab 1 226 EUR/Tonne. Rohe Öle haben niedrigere Zollsätze als raffinierte.
Wie findet man den richtigen KN-Code in Kapitel 15?
Die entscheidenden Parameter sind: Ursprung (tierisch/pflanzlich), Pflanzenart, Raffinierungsgrad (roh/raffiniert) und Verwendungszweck (Lebensmittel/technisch). Ölmischungen werden nach dem überwiegenden Bestandteil eingereiht. Die Fettsäurezusammensetzung ist bei Zweifeln hinsichtlich der Art des Öls ausschlaggebend.
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