Reiseassistent
Prüfen Sie die zollfreien Grenzen für Alkohol, Tabak und andere Waren vor dem Grenzübertritt.
So funktioniert der Reiseassistent
Reiseart wählen
Geben Sie an, ob Sie per Flugzeug (Freigrenze 430 EUR) oder auf dem Landweg (Freigrenze 300 EUR) in die EU einreisen.
Mitbringsel erfassen
Listen Sie alle Waren auf, die Sie mitbringen: Elektronik, Kleidung, Geschenke, Alkohol, Tabak und andere Erzeugnisse.
Freigrenzen prüfen
Der Rechner ermittelt automatisch, welche Waren innerhalb der Freigrenzen liegen und wofür Abgaben fällig werden.
Abgaben berechnen
Für Waren über den Freigrenzen zeigt der Rechner den pauschalen Zollsatz (2,5%) oder den regulären Zollsatz und die fällige Einfuhrumsatzsteuer.
Wann sollten Sie diesen Rechner verwenden?
- ✓Vor der Rückreise aus einem Nicht-EU-Land (Urlaub, Geschäftsreise)
- ✓Zur Prüfung der zollfreien Wertgrenzen (430 EUR Flug / 300 EUR Land)
- ✓Zur Berechnung der Abgaben für Waren über den Freigrenzen
- ✓Zur Prüfung der Mengenfreigrenzen für Alkohol und Tabak
- ✓Wenn Sie wertvolle Waren (Schmuck, Elektronik, Uhren) einführen möchten
- ✓Zur Information über die Bargeldanmeldepflicht ab 10.000 EUR
Expertentipps
Freigrenzen kennen
Flugreisende: 430 EUR pro Person (Reisende unter 15 Jahren: 150 EUR). Landweg/Seeweg: 300 EUR pro Person. Die Freigrenze gilt pro Person und kann nicht auf Mitreisende übertragen werden.
Mengenfreigrenzen für Alkohol und Tabak
Flugreisende dürfen zollfrei mitbringen: 200 Zigaretten ODER 50 Zigarren, 1 Liter Spirituosen (über 22%) ODER 2 Liter (bis 22%), 4 Liter Wein und 16 Liter Bier. Diese Grenzen gelten zusätzlich zur Wertfreigrenze.
Pauschaler Zollsatz nutzen
Für Reisemitbringsel bis 700 EUR Wert (über der Freigrenze) kann ein pauschaler Abgabensatz von 2,5% Zoll plus 19% EUSt beantragt werden - oft günstiger als der reguläre Zollsatz.
Bargeldanmeldepflicht beachten
Bei Ein- oder Ausreise aus/in die EU mit Barmitteln ab 10.000 EUR besteht eine Anmeldepflicht beim Zoll. Dies umfasst Bargeld, Schecks, Edelmetalle und Prepaid-Karten.
Berechnungsbeispiel
Rückkehr aus der Türkei per Flugzeug mit einem Teppich (350 EUR) und Lederwaren (200 EUR):
| Teppich | 350,00 EUR |
| Lederwaren | 200,00 EUR |
| Gesamtwert | 550,00 EUR |
| Freigrenze (Flugreise) | 430,00 EUR |
| Zollpflichtiger Betrag | 120,00 EUR |
| Pauschaler Zollsatz (2,5%) | 3,00 EUR |
| Einfuhrumsatzsteuer (19%) | 23,37 EUR |
| Gesamte Abgaben | 26,37 EUR |
Rechtsgrundlagen
Reisefreimengenverordnung
Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, Art. 41-49 und Richtlinie 2007/74/EG: Regelt die zollfreien Wert- und Mengengrenzen für Reisende bei der Einfuhr in die EU.
EU-Bargeldverordnung
Verordnung (EU) 2018/1672: Anmeldepflicht für Barmittel ab 10.000 EUR bei der Ein- und Ausreise aus dem Zollgebiet der EU.
Pauschaler Abgabensatz
Art. 56 der Zollbefreiungsverordnung: Ermöglicht die Anwendung eines pauschalen Zollsatzes von 2,5% für Waren im persönlichen Gepäck bis zu einem Wert von 700 EUR.
Einfuhrverbote und -beschränkungen
Bestimmte Waren unterliegen Einfuhrverboten (z.B. geschützte Tier-/Pflanzenarten nach CITES, gefälschte Markenware) oder Beschränkungen (Arzneimittel, Waffen, Lebensmittel tierischen Ursprungs).