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Zoll-Lexikon/Zollbehörde

Zollbehörde

AllgemeinArt. 5 pkt 1 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)

PL: Organ celny | EN: Customs Authority

Definition

Eine Zollbehörde ist eine staatliche Verwaltungsinstitution, die für die Anwendung und Durchsetzung der Zollvorschriften zuständig ist, einschließlich der Erhebung von Zöllen und Einfuhrsteuern, der Warenkontrolle an den Grenzen und der Überwachung des Warenverkehrs mit Drittländern. In Deutschland ist die Generalzolldirektion (GZD) mit Sitz in Bonn die zentrale Bundesoberbehörde für den Zollbereich.

Die Struktur der deutschen Zollverwaltung umfasst: das Bundesministerium der Finanzen (als oberste Behörde), die Generalzolldirektion, 41 Hauptzollämter mit über 270 Zollämtern und zahlreiche Zollfahndungsämter. Die Hauptzollämter führen die Zollabfertigung durch, erheben Zölle und Verbrauchsteuern und führen Zollkontrollen durch.

Gemäß dem UZK (Art. 5 Nr. 1) sind die Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung des EU-Zollrechts in ihrem Gebiet verantwortlich. Sie arbeiten untereinander und mit der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Zollpolitik zusammen.

Rechtsgrundlage

Verwandte Begriffe

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