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Zoll-Lexikon/vZTA (Verbindliche Zolltarifauskunft)

vZTA (Verbindliche Zolltarifauskunft)

TarifeinreihungArt. 33-37 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)

PL: WIT (Wiążąca Informacja Taryfowa) | EN: BTI (Binding Tariff Information)

Definition

Die verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) ist eine offizielle Verwaltungsentscheidung, die von einer Zollbehörde auf Antrag erteilt wird und die korrekte Tarifeinreihung einer bestimmten Ware in der Kombinierten Nomenklatur (KN) bestätigt. Die vZTA ist rechtsverbindlich — die ausstellende Zollbehörde und alle Zollbehörden in der EU sind verpflichtet, sie während ihrer Gültigkeitsdauer zu beachten.

Die vZTA wird gemäß Art. 33-34 UZK (Verordnung 952/2013) erteilt und ist ab dem Ausstellungsdatum 3 Jahre gültig. Der Antrag wird bei der zuständigen Zollbehörde im Mitgliedstaat gestellt — in Deutschland beim Hauptzollamt Hannover (Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung). Dem Antrag sind eine detaillierte Warenbeschreibung, Fotos, Muster oder Laboranalysen beizufügen.

Die vZTA bietet Rechtssicherheit bei der Tarifeinreihung, was besonders bei Waren mit unklarer oder strittiger Einreihung wichtig ist. Alle vZTA-Entscheidungen werden in der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Rechtsgrundlage

Verwandte Begriffe

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