Rückwaren (Wiedereinfuhr)
ZollverfahrenArt. 203-207 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)
PL: Towary powracające (reimport) | EN: Returned Goods (Reimport)
Definition
Rückwaren sind Unionswaren, die nach der Ausfuhr zurückkehren. Sie sind gemäß Art. 203 UZK zollfrei, wenn sie identisch sind und innerhalb von 3 Jahren zurückkehren.