Ermächtigter Ausführer
ZollverfahrenArt. 67 – Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
PL: Upoważniony eksporter | EN: Authorised Exporter
Definition
Ein ermächtigter Ausführer ist ein Wirtschaftsbeteiligter, der vom Zoll die Bewilligung erhalten hat, Ursprungserklärungen auf Rechnungen selbst auszustellen, ohne Waren oder Dokumente der Zollstelle zur Bestätigung eines EUR.1-Zertifikats vorlegen zu müssen.
Voraussetzungen sind regelmäßige Ausfuhrtätigkeit, Kenntnis der Ursprungsregeln und ein Buchführungssystem zur Überprüfung des Ursprungs. Der ermächtigte Ausführer erhält eine Bewilligungsnummer für die Ursprungserklärung.
Voraussetzungen sind regelmäßige Ausfuhrtätigkeit, Kenntnis der Ursprungsregeln und ein Buchführungssystem zur Überprüfung des Ursprungs. Der ermächtigte Ausführer erhält eine Bewilligungsnummer für die Ursprungserklärung.