Berichtigung der Zollschuld
ZollverfahrenArt. 105, 116–121 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)
PL: Korekta długu celnego | EN: Customs Debt Adjustment
Definition
Die Berichtigung der Zollschuld ist eine Änderung der Zölle und Steuern nach der ursprünglichen Buchung infolge einer erneuten Überprüfung von Zollwert, Tarifeinreihung, Ursprung oder Zollverfahren. Sie kann zu einer Nacherhebung oder Erstattung führen.
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung (Art. 105 UZK) erfolgt innerhalb von 3 Jahren (bei Straftaten 10 Jahre). Erstattung oder Erlass (Art. 116–121 UZK) wird auf Antrag innerhalb von 3 Jahren gewährt.
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung (Art. 105 UZK) erfolgt innerhalb von 3 Jahren (bei Straftaten 10 Jahre). Erstattung oder Erlass (Art. 116–121 UZK) wird auf Antrag innerhalb von 3 Jahren gewährt.