Bedingte Überlassung von Waren
ZollverfahrenArt. 194–195 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)
PL: Zwolnienie warunkowe towarów | EN: Conditional Release of Goods
Definition
Die bedingte Überlassung erfolgt, wenn der Zoll Waren freigibt, bevor alle Anforderungen erfüllt sind, und dem Einführer die Pflicht auferlegt, die Bedingungen innerhalb einer bestimmten Frist zu erfüllen. Dies gilt häufig bei ausstehenden Laborergebnissen oder fehlenden Dokumenten.
Voraussetzung ist die Leistung einer Sicherheit oder die Gewährleistung, dass die Waren bis zur Erfüllung der Anforderungen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Voraussetzung ist die Leistung einer Sicherheit oder die Gewährleistung, dass die Waren bis zur Erfüllung der Anforderungen nicht in den Verkehr gebracht werden.