PL: OGINT Reguła 2(a) | EN: GIR Rule 2(a)
Definition
AV Regel 2(a) besagt, dass jede Position, die eine bestimmte Ware erfasst, auch diese Ware in unvollständigem oder nicht fertiggestelltem Zustand umfasst, sofern sie die wesentliche Beschaffenheit der vollständigen Ware aufweist.