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Zoll-Lexikon/Allgemeine Vorschriften (AV)

Allgemeine Vorschriften (AV)

TarifeinreihungVerordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates

PL: Reguły OGINT | EN: General Interpretive Rules (GIR)

Definition

Die Allgemeinen Vorschriften (AV) sind sechs grundlegende Regeln, die das Fundament der Tarifeinreihung im Harmonisierten System und der Kombinierten Nomenklatur bilden. Diese Vorschriften gewährleisten eine einheitliche Einreihung von Waren weltweit und werden in hierarchischer Reihenfolge angewendet.

AV 1: Die Einreihung wird nach dem Wortlaut der Positionen und der Abschnitts-/Kapitelanmerkungen bestimmt. AV 2a: Unvollständige oder nicht zusammengebaute Waren werden wie vollständige Waren eingereiht, wenn sie deren wesentlichen Charakter haben. AV 2b: Mischungen und Verbindungen von Stoffen werden nach AV 3 eingereiht. AV 3: Wenn Waren unter zwei oder mehr Positionen eingereiht werden könnten — die genaueste Position (3a), der wesentliche Charakter (3b) oder die letzte Position in der Nummernfolge (3c). AV 4: Nicht einreihbare Waren — Einreihung unter die nächstverwandte Position. AV 5: Betrifft Verpackungen. AV 6: Überträgt AV 1-5 auf die Unterpositionsebene.

Die Kenntnis der AV ist für die korrekte Tarifeinreihung unerlässlich.

Rechtsgrundlage

Verwandte Begriffe

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