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8518 30TARIC-Untercode wählen

Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert

Verfügbare TARIC-Untercodes: 2

Definition und Umfang der Unterposition 8518 30

Die Unterposition 8518 30 umfasst Kopfhoerer, Ohrhoerer, Headsets mit Mikrofon und In-Ear-Monitore. Der Umfang schliesst kabelgebundene und kabellose Bluetooth-Modelle ein, einschließlich True Wireless Earbuds (TWS). Das Einreihungskriterium ist die Funktion der Umwandlung eines elektrischen Signals in Schallwellen, die direkt an das Ohr des Nutzers geliefert werden. Headsets mit Mikrofon für Callcenter und Gaming fallen ebenfalls unter 8518 30. ANC-Kopfhoerer verbleiben unter 8518 30. Hoergeraete werden unter Position 9021 eingereiht.

Regulatorische Anforderungen

Drahtlose Bluetooth-Kopfhoerer unterliegen der RED. Kabelgebundene Kopfhoerer unterliegen der EMV. CE-Kennzeichnung ist erforderlich. RoHS 2 und WEEE 2 gelten. Ab 2024 USB-C-Pflicht für TWS-Ladegehaeuse. Batterieverordnung (EU) 2023/1542 gilt für Kopfhoerer mit Lithiumbatterien. EN 50332 begrenzt Schalldruckpegel. CBAM gilt nicht.

Zollsätze und Einfuhrbedingungen

MFN-Zollsätze in TARIC prüfen. Kopfhoerer können vom ITA-Nullzoll profitieren. Hauptproduktionslaender: China, Vietnam, Taiwan. Erforderliche Unterlagen: Handelsrechnung, EORI, CE-Erklärung, RoHS-Dokumentation. Gefahrgutdokumente für Lithiumbatterien. Nationale MwSt. wird erhoben.

Häufig gestellte Fragen

Benoetigen TWS-Ohrhoerer einen USB-C-Anschluss in der EU?
Ja. Ab 2024 schreibt die Verordnung (EU) 2022/2380 USB-C als Standard-Ladeanschluss für TWS-Ohrhoerer und ihre Ladegehaeuse in der EU vor.
Unterliegen drahtlose Kopfhoerer der RED?
Ja. Drahtlose Bluetooth-Kopfhoerer unterliegen der RED (2014/53/EU) als Funkgeraete mit CE-Pflicht. Kabelgebundene Kopfhoerer unterliegen nur der EMV.
Unterliegen Kopfhoerer dem CBAM?
Nein. CBAM erfasst nur emissionsintensive Sektoren. Kopfhoerer der Unterposition 8518 30 fallen nicht in den CBAM-Anwendungsbereich.