Zugelassener Empfänger
ZollverfahrenArt. 233(4)(b) – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)
PL: Upoważniony odbiorca | EN: Authorised Consignee
Definition
Ein zugelassener Empfänger ist berechtigt, Versandwaren direkt in seinen Räumlichkeiten ohne Gestellung bei der Bestimmungszollstelle zu empfangen.