
Wie weisen Sie den Warenursprung nach und erhalten niedrigere Zölle? REX, EUR.1, Lieferantenerklärung — praktischer Leitfaden für Importeure und Exporteure 2026.
Der zollrechtliche Ursprung ist die „wirtschaftliche Nationalität" einer Ware, die den Zollsatz bei der Einfuhr bestimmt. Es geht nicht um das Versandland, sondern darum, wo die Ware hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet wurde. In der Praxis kann der Unterschied zwischen dem Regelzollsatz und dem Präferenzzollsatz 10–17 Prozentpunkte betragen.
Prüfen Sie Präferenzen für Ihre Waren: Präferenzrechner
Der nichtpräferenzielle Ursprung (Ursprungsland) dient statistischen Zwecken, „Made in…"-Kennzeichnungen, Handelsschutzmaßnahmen und Ursprungszeugnissen (CO). Er gewährt keinen niedrigeren Zollsatz.
Der präferenzielle Ursprung ergibt sich aus Freihandelsabkommen (FTA) oder dem APS-System (Allgemeines Präferenzsystem). Er ermöglicht die Anwendung eines Zollsatzes von 0 % oder eines ermäßigten Satzes. Voraussetzung ist die Einhaltung der Ursprungsregeln und ein entsprechender Nachweis (EUR.1, Erklärung auf der Rechnung, REX).
| Typ | Anwendung | Nachweis |
|---|---|---|
| Nichtpräferenziell | Statistik, „Made in", Sanktionen | Ursprungszeugnis (CO) |
| Präferenziell | Niedrigere Zölle im Rahmen von FTA/APS | EUR.1, Erklärung, REX |
Tipp: Bei Unsicherheit über den Ursprung können Sie beim zuständigen Hauptzollamt (HZA) eine Verbindliche Ursprungsauskunft (VOA) gemäß Art. 33 UZK beantragen. Diese Auskunft ist für die Zollbehörden bindend und gibt Ihnen Rechtssicherheit für die Einfuhr.
REX (Registrierter Ausführer) ist eine Registrierung des Ausführers, die eine eigenständige Ausstellung von Ursprungserklärungen ermöglicht. Seit dem 1. Januar 2017 ersetzt sie die Zeugnisse nach Formblatt A im APS-System.
In Deutschland: Die REX-Registrierung erfolgt über die Generalzolldirektion (GZD). Der Antrag wird beim zuständigen Hauptzollamt gestellt.
Ab 6.000 EUR Sendungswert — REX-Registrierung erforderlich für die Erklärung auf der Rechnung.
Unter 6.000 EUR — Sie können die Erklärung ohne REX-Nummer abgeben.
Die EUR.1 ist ein amtlicher Nachweis des präferenziellen Ursprungs, ausgestellt von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes. Sie wird in Abkommen verwendet, die keine Selbstzertifizierung durch Ausführer vorsehen.
Änderung ab 2025/2026: In der revidierten PEM-Konvention wurde die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED abgeschafft. Es gilt die Standard-EUR.1. Die Gültigkeitsdauer des Ursprungsnachweises wurde von 4 auf 10 Monate verlängert.
Die Erklärung auf der Rechnung (Rechnungserklärung) ist eine Ursprungserklärung des Ausführers ohne Beteiligung der Zollbehörde. Möglich, wenn das Handelsabkommen dies vorsieht.
| Dokument | Wann verwenden? | Wer stellt aus? |
|---|---|---|
| Erklärung auf der Rechnung | Abkommen mit Erklärungen; >6.000 EUR = REX | Ausführer |
| REX + Erklärung | APS und ausgewählte FTA; über 6.000 EUR | Ausführer (nach Registrierung bei der GZD) |
| EUR.1 | Abkommen, die eine Warenverkehrsbescheinigung erfordern | Hauptzollamt (HZA) |
| Ursprungszeugnis (CO) | Nichtpräferenziell — Statistik, Ausschreibungen | Industrie- und Handelskammer (IHK) |
| Lieferantenerklärung | EU-Lieferkette — für EUR.1-Antrag | EU-Lieferant |
Die Lieferantenerklärung bestätigt den Ursprung von Vormaterialien in der EU-Lieferkette. Unerlässlich für den EUR.1-Antrag oder die Erstellung der Ausführererklärung.
Die Nichtveränderungsregel (Non-Alteration-Regel) verlangt, dass die Waren direkt transportiert werden, ohne in einem Drittland be- oder verarbeitet zu werden. Nur erhaltende Maßnahmen sind zulässig: Lagerung, Umpacken für den Transport.
Die Zollbehörden können Nachweise verlangen: Beförderungspapiere, CMR-Frachtbriefe, Lagerbestätigungen.
Die Ursprungsregeln legen fest, wann eine Ware den Präferenzstatus erhält. Gängige Kriterien:
Anteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft = (Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft / EXW-Preis) × 100 %
Beispiel: EXW-Preis 1.000 EUR, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 380 EUR → 38 % → innerhalb der 40 %-Schwelle.
Prüfen Sie die Regel für Ihren KN-Code: TARIC/EZT-online
Ab dem 1. Januar 2025 ist die revidierte Pan-Euro-Med-Konvention in Kraft getreten. Ab dem 1. Januar 2026 gelten die neuen Regeln in vollem Umfang.
| Element | Alte Regeln (2012) | Neue Regeln (2023) |
|---|---|---|
| Toleranzschwelle | 10 % | 15 % |
| Gültigkeit des Ursprungsnachweises | 4 Monate | 10 Monate |
| EUR-MED | Erforderlich | Abgeschafft — EUR.1 verwenden |
| Zollrückvergütung (Duty Drawback) | Verboten | Zulässig (die meisten Erzeugnisse) |
| Elektronische Zertifizierung | Keine | Verfügbar |
Hinweis: Bei Waren mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) oder sanktionsrelevanten Gütern kann der Ursprung besondere Bedeutung erlangen. In Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für Ausfuhrgenehmigungen bei Dual-Use-Gütern und sanktionsrelevanten Waren zuständig. Prüfen Sie vor der Ausfuhr, ob Ihre Waren der Exportkontrolle unterliegen (Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821).
Nein. Das Ursprungszeugnis ist ein nichtpräferenzieller Nachweis. Für einen Präferenzzollsatz benötigen Sie eine EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung mit erfüllten Ursprungsregeln.
REX ist eine Registrierung, die dem Ausführer eine Selbstzertifizierung ermöglicht (in Deutschland: über die GZD). EUR.1 ist eine von der Zollbehörde (Hauptzollamt) ausgestellte Bescheinigung — sie wird verwendet, wenn das Abkommen dies verlangt.
In Deutschland: mindestens 6 Jahre für Geschäftsbriefe, 10 Jahre für Buchführungsunterlagen (§ 147 AO). Die EU-Mindestfrist von 3 Jahren (Art. 51 UZK) wird dadurch weit übertroffen. Archivieren Sie Stücklisten, Rechnungen, Lieferantenerklärungen.
Nein. Unter 6.000 EUR benötigen Sie keine REX-Nummer im APS und bei den meisten FTA. Über der Schwelle — prüfen Sie die Anforderungen des jeweiligen Abkommens.
Nein, seit 2025/2026. In der revidierten PEM-Konvention wurde die EUR-MED abgeschafft. Verwenden Sie die Standard-EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung.
Die VOA (Art. 33 UZK) ist eine verbindliche Entscheidung der Zollbehörde über den Ursprung einer Ware. In Deutschland wird der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt gestellt. Die VOA gilt für 3 Jahre und gibt Ihnen Rechtssicherheit bei der Zollabfertigung.
| Rechtsakt | Geltungsbereich |
|---|---|
| Verordnung (EU) 952/2013 | Unionszollkodex (UZK) — Art. 33 (VOA), Art. 51 (Aufbewahrung), Art. 59–63 (Ursprung) |
| Verordnung (EU) 2015/2446 | Delegierte Verordnung zum UZK |
| Verordnung (EU) 2015/2447 | Durchführungsverordnung zum UZK (Lieferantenerklärungen) |
| PEM-Konvention (revidiert 2023) | Pan-Euro-Med-Ursprungsregeln |
| Beschluss 1/2023 Gemeinsamer Ausschuss PEM | Neue Regeln ab 01.01.2025 |
| Abgabenordnung (AO) — § 147 | Aufbewahrungsfristen: 6 Jahre (Geschäftsbriefe) / 10 Jahre (Buchführung) |
| Verordnung (EU) 2021/821 | Dual-Use-Verordnung (Ausfuhrkontrolle) |
Offizielle Quellen:
Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an das zuständige Hauptzollamt (HZA) oder einen Steuerberater. Rechtsstand: März 2026.