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6909 19TARIC-Untercode wählen

Keramische Waren für den Labor-, chemischen oder sonstigen technischen Gebrauch; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse von der in der Landwirtschaft verwendeten Art; keramische Töpfe, Krüge und ähnliche Waren von der zur Beförderung oder Verpackung von Waren verwendeten Art, keramische Waren für den Labor-, chemischen oder sonstigen technischen Gebrauch, andere

Verfügbare TARIC-Untercodes: 8
6909 190020

Rollen oder Kugeln aus Siliziumnitrid (Si3N4)

Zoll 0-5%MwSt. 19%
6909 190025

Keramische Stützmittel (Proppants), Aluminiumoxid, Siliziumoxid und Eisenoxid enthaltend

Zoll 0-5%MwSt. 19%
6909 190030

Katalysatorträger, bestehend aus porösen keramischen Stücken aus Cordierit oder Mullit, mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 l, mit mindestens einem durchgehenden Kanal je cm² des Querschnitts, der an beiden Enden offen oder an einem Ende verschlossen sein kann

Zoll 0-5%MwSt. 19%
6909 190040

stranggepresste, gebrannte, keramisch gebundene Vielzellstruktur in Zylinderform, -5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT Aktivkohle, -30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT keramisches Bindemittel, -mit einem Durchmesser von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 mm, -mit einer Länge von nicht mehr als 150 mm, -gebrannt bei einer Temperatur von 800 °C oder mehr

Zoll 0-5%MwSt. 19%
6909 190050

2 GHT oder mehr Dibortrioxid, - 28 GHT oder weniger Siliziumdioxid und - 60 GHT oder mehr Dialuminiumtrioxid

Zoll 0-5%MwSt. 19%
6909 190060

Katalysatorträger, bestehend aus porösen keramischen Stücken, aus einer Mischung von Siliziumcarbid und Silizium, mit einer Härte von weniger als 9 auf der Mohs-Skala, mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 l, mit mindestens einem am Ende geschlossenen Kanal je cm² des Querschnitts

Zoll 0-5%MwSt. 19%
6909 190070

Katalysator- oder Filterträger, bestehend aus poröser Keramik, vorwiegend aus Oxiden von Aluminium und Titan; mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 l und mindestens einem Kanal (an einem oder beiden Enden offen) je cm² des Querschnitts

Zoll 0-5%MwSt. 19%
6909 190090

Andere

Zoll 0-5%MwSt. 19%
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Einreihungsbereich — Unterposition 690919 technische Keramik

Die KN-Unterposition 690919 erfasst Keramikerzeugnisse für technische Zwecke, die nicht unter Unterposition 690911 fallen, insbesondere: keramische Mahlkörper, Kugeln und Zylinder für Kugelmühlen, Schutzrohre und -kanäle für elektrische Installationen, keramisches Brennhilfsmittel (Unterlagsplatten, Stützen, Kapseln), keramische Sprühdüsen, Dichtungen aus Keramik, Isolierkörper sowie andere keramische Bauteile für technische und industrielle Prozesse. Das entscheidende Einreihungskriterium ist der technische und industrielle Verwendungszweck, der diese Unterposition von dekorativer Keramik oder Geschirr aus Kapitel 69 abgrenzt. Unterposition 690919 erfasst ausschließlich nicht feuerfeste Keramik: Erzeugnisse, die als feuerfeste Keramik einzustufen sind, werden in den Positionen 6902 oder 6903 eingereiht. Die Abgrenzung zwischen nicht feuerfester technischer Keramik (6909) und feuerfester Keramik (6902-6903) richtet sich nach der chemischen Zusammensetzung und der Temperaturbeständigkeit des Erzeugnisses, wie in den Anmerkungen zu Kapitel 69 festgelegt. Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (AV 1 und 6). Der Importeur sollte technische Unterlagen — Datenblatt (TDS) oder Prüfzeugnis — vorlegen, die Zusammensetzung und technischen Verwendungszweck des Erzeugnisses belegen. Bei Zweifeln, ob ein Erzeugnis als feuerfest oder nicht feuerfest gilt, empfiehlt sich die Beantragung einer Verbindlichen Zolltarifauskunft (VZTA).

Einfuhr- und Regulierungsanforderungen für technische Keramik der Unterposition 690919

Importeure von technischen Keramikerzeugnissen der Unterposition 690919 müssen die Anforderungen des Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) erfüllen. Eine EORI-Nummer ist erforderlich; die Zollanmeldung ist elektronisch über das nationale Einfuhrsystem einzureichen. Erforderliche Unterlagen: Handelsrechnung mit technischer Beschreibung des Erzeugnisses, Beförderungsdokument (CMR, Konnossement oder AWB) und technisches Datenblatt oder Werkstoffprüfzeugnis, das die Keramikzusammensetzung und den industriellen Verwendungszweck bestätigt. Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt für bei Herstellung oder Verwendung von Keramikerzeugnissen freigesetzte chemische Stoffe: Enthält ein keramisches Erzeugnis besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) über 0,1 Gew.-%, ist der Importeur verpflichtet, Abnehmer in der Lieferkette zu informieren und die Konzentration auf Anfrage mitzuteilen. Keramische Bauteile, die in elektrische Geräte eingebaut werden, können der Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU) oder der RoHS-Richtlinie (2011/65/EU) unterliegen und eine Konformitätserklärung erfordern. Erzeugnisse mit Kontakt zu Trinkwasser oder Lebensmitteln unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Lebensmittelkontaktmaterialien, obwohl industrielle Mahlkörper und Brennhilfsmittel in der Regel nicht davon erfasst werden. Die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (GPSR), Verordnung (EU) 2023/988, gilt ab 13. Dezember 2024 für alle in der EU in Verkehr gebrachten Produkte und schreibt eine Risikobewertung und eine verantwortliche Person in der EU vor. Zollsätze und etwaige Handelsmaßnahmen für Unterposition 690919 sind vor jeder Einfuhr in der EU-TARIC-Datenbank zu überprüfen.

Zollsätze, Antidumpingmaßnahmen und Einreihungsfallen für 690919

Technische Keramikerzeugnisse der Unterposition 690919 werden u.a. aus China, Japan, Südkorea und Indien in die EU eingeführt. Die MFN-Zollsätze für diese Unterposition sind in der aktuellen EU-TARIC-Datenbank zu überprüfen, da sie Änderungen unterliegen. Präferenzielle Zollsätze können im Rahmen von EU-Freihandelsabkommen gewährt werden — etwa des EU-Japan-EPA, des EU-Korea-FHA und des EU-Vietnam-EVFTA — sofern die maßgeblichen Ursprungsregeln erfüllt sind und ein gültiger Ursprungsnachweis (EUR.1-Bescheinigung oder REX-Erklärung) vorgelegt wird. Hinweis: Die EU erhebt Antidumpingzölle auf keramisches Geschirr und Küchenartikel aus China (Position 6912). Importeure müssen darauf achten, keramische Mahlkugeln korrekt in Unterposition 690919 (technische Keramik) einzureihen — nicht in Position 6912 (Geschirr) — und dies anhand des technischen Verwendungszwecks und der Zusammensetzung zu belegen, um eine fehlerhafte Anwendung von Antidumpingmaßnahmen zu vermeiden. Typische Einreihungsfallen: Verwechslung von technischer Keramik (690919) mit feuerfester Keramik (6902-6903) oder Keramikgeschirr (6912). Eine korrekte Einreihung erfordert den Nachweis des technischen Verwendungszwecks und der chemischen Zusammensetzung. Alle Zollsätze und Handelsmaßnahmen sind in der EU-TARIC-Datenbank zu überprüfen.

Häufig gestellte Fragen

Wie unterscheidet sich technische Keramik der Unterposition 690919 von feuerfester Keramik der Positionen 6902-6903?
Technische Keramik der Unterposition 690919 umfasst nicht feuerfeste Keramikerzeugnisse für industrielle und technische Zwecke — etwa Mahlkugeln, Zylinder, keramische Sprühdüsen und Isolierkörper. Feuerfeste Keramik der Positionen 6902-6903 besteht aus Erzeugnissen, die Temperaturen von über 1.520 Grad Celsius standhalten oder den in den Kapitelanmerkungen definierten Feuerfestigkeitsnormen entsprechen. Die Abgrenzung richtet sich nach der chemischen Zusammensetzung und der Temperaturbeständigkeit, die aus dem Werkstoffdatenblatt (TDS) oder einem Laborprüfzeugnis hervorgehen müssen. Der Importeur sollte diese Unterlagen stets verfügbar haben, da eine fehlerhafte Einreihung zu Nachforderungen von Zollabgaben und Verzugszinsen führen kann. Bei anhaltenden Zweifeln empfiehlt sich die Beantragung einer Verbindlichen Zolltarifauskunft (VZTA) beim zuständigen Zollamt, die drei Jahre lang im gesamten Zollgebiet der EU gilt.
Gelten Antidumpingzölle auf keramische Mahlkörper aus China, die unter Unterposition 690919 eingereiht werden?
EU-Antidumpingzölle auf Keramikerzeugnisse aus China betreffen in erster Linie keramisches Geschirr und Küchenartikel der Position 6912. Keramische Mahlkugeln und -zylinder für technische Zwecke, die korrekt in Unterposition 690919 eingereiht sind, unterliegen diesen Maßnahmen möglicherweise nicht; ausschlaggebend ist jedoch die korrekte Tarifeinreihung, die anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks und der Keramikzusammensetzung belegt werden muss. Eine fehlerhafte Einreihung in Position 6912 statt 690919 kann zur irrtümlichen Anwendung von Antidumpingzöllen führen. Der aktuelle Status etwaiger Antidumpingmaßnahmen für den konkreten KN-Code und das Ursprungsland ist daher vor jeder Einfuhr zwingend in der EU-TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen.
Welche Unterlagen sind bei der Einfuhr technischer Keramikbauteile der Unterposition 690919 erforderlich?
Für die Einfuhr technischer Keramik der Unterposition 690919 sind folgende Unterlagen erforderlich: Handelsrechnung mit technischer Beschreibung des Erzeugnisses, Beförderungsdokument (CMR, Konnossement oder AWB), EORI-Nummer des Importeurs sowie ein technisches Datenblatt (TDS) oder Werkstoffprüfzeugnis, das Keramikzusammensetzung und industriellen Verwendungszweck belegt. Diese Dokumentation ist sowohl für die korrekte Tarifeinreihung als auch für den Nachweis gegenüber den Zollbehörden unerlässlich, dass die Ware nicht unter Antidumpingmaßnahmen für Keramikgeschirr fällt. Für die Inanspruchnahme von Präferenzzollsätzen im Rahmen von EU-Handelsabkommen ist ein gültiger Ursprungsnachweis (EUR.1 oder REX) erforderlich. Ist das Erzeugnis Teil eines Elektrogeräts, kann eine Konformitätsdokumentation nach LVD oder RoHS verlangt werden. Anforderungen stets in TARIC überprüfen.